(pp/ze) Ob eine Vermögensbetreuungspflicht auch bei ausschließlich vertraglich vereinbartem Gewährleistungseinbehalt bestehe, hatte das Landgericht Ellwangen aktuell zu entscheiden. Die Klägerin, ein Unternehmen auf dem Gebiet der Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsmontage, verlangte Schadensersatz vom Beklagten, dem ehemaligem Geschäftsführer der Schuldnerin, einer Projektentwicklungsgesellschaft, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren läuft. Der Beklagte hatte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer aus einzelnen Vertragsverhältnissen zwischen Klägerin und Schuldnerin, denen jeweils die VOB/B nicht zugrunde lag, Gewährleistungseinbehalte nicht vom übrigen Vermögen der Immobiliengesellschaft separiert, d.h. nicht auf ein Banksonderkonto eingezahlt. Die Klägerin hatte mit der Schuldnerin einen Werkvertrag über Werkleistungen des Sanitär- und Heizungsgewerkes zu einem Bauvorhaben der Schuldnerin geschlossen. Im Vertrag war ein Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 5 Prozent des Werklohnes vereinbart, der nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von 5 Jahren fällig wurde. In Ziffer 4.2 hieß es dort: „Das Gewährleistungsentgelt wird erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist fällig und ist bis dahin vom Auftraggeber auf einem Banksonderkonto bereitzustellen. … Der Auftragnehmer kann aber die Vorauszahlung dieses Betrages nach vollständiger Beseitigung der bei Abnahmen hinsichtlich seines Leistungsumfanges schriftlich gerügten Mängel und dem Vorliegen der Mängelfreiheitsbestätigung des Architekten gegen Übernahme einer Gewährleistungsbürgschaft verlangen.“

Die Abnahme des Bauvorhabens war erfolgt, die Schuldnerin hatte dann von der Schlussrechnung der Klägerin einen Gewährleistungseinbehalt in Höhe von gut 25.000,- Euro vorgenommen, der sich aufgrund einer Überzahlung auf gut 21.000,- Euro ermäßigte. Ferner schloss die Klägerin mit der Schuldnerin einen weiteren Werkvertrag zu einem anderen Bauvorhaben, der ebenfalls einen 5 % Gewährleistungseinbehalt der Rechnungssumme mit Fälligkeit nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungszeit vorsah. Es hieß dort: „Das Gewährleistungsentgelt (5 % der Gesamt-Vergütung) wird erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist fällig und ist bis dahin vom Auftraggeber nach Schlussabrechnung auf einem Banksonderkonto, das für Gewährleistungsarbeiten und Gewährleistungsschäden gesperrt ist, bereitzustellen. ... Der Auftragnehmer kann aber die Vorauszahlung dieses Betrages nach vollständiger Beseitigung der bei Abnahmen hinsichtlich seines Leistungsumfanges schriftlich gerügten Mängel und dem Vorliegen der Mängelfreiheitsbestätigung des Architekten bzw. der Sonderfachleute gegen Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft mit Vorlage der Mängelfreiheitsbescheinigung verlangen“.

Nach Abnahme nahm die Schuldnerin bei der Schlussrechnungsprüfung einen Gewährleistungseinbehalt in Höhe von knapp 18.000,- Euro vor. Trotz Fälligkeit der Auszahlung der Gewährleistungseinbehalte und Mahnungen leistete die Schuldnerin nicht. Darauf erging beim Landgericht Ellwangen gegen die Schuldnerin ein Versäumnisurteil zugunsten der Klägerin in Höhe der beiden nicht gezahlten Gewährleistungseinbehalte. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss wurden die in diesem Rechtsstreit von der Schuldnerin an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf knapp 2.400,- Euro festgesetzt. Die Klägerin trug vor: Angesichts der Insolvenz der Immobiliengesellschaft falle sie mit ihren berechtigten Forderungen auf Auszahlung der Gewährleistungseinbehalte in Gesamthöhe von knapp 40.000,- Euro und Erstattung der Kosten aus dem gerichtlichen Verfahren aus. Diese Beträge habe ihr der Beklagte als Schadensersatz einschließlich der außergerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Rechtsauffassung, dass der Beklagte die qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht verletzt habe, da es sich bei den Gewährleistungseinbehalten, die auf ein Sperrkonto einzuzahlen seien, um Fremdgeld handele.

Das Landgericht Ellwangen entschied:

“Eine allein vertraglich geregelte Verpflichtung, einen vereinbarten Gewährleistungseinbehalt auf einem Banksonder- bzw. Sperrkonto während der Gewährleistungszeit zu verwahren, begründet keine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht im Rahmen des § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB.”

LG Ellwangen, Az.: 4 O 64/09