(ip/pp) Um die Haftung des Verwalters beim Diebstahl in Gemeinschaftseinrichtungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Landgericht (LG) Saarbrücken. Die Kläger machten gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Verletzung ihrer Pflichten als Verwalterin einer Eigentümergemeinschaft geltend. Die Gemeinschaft bestand aus 22 Wohneinheiten, und 7 Einheiten, die zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken genutzt werden durften. Die Kläger waren dort Miteigentümer. Das betreffende Haus konnte über die Haustür und über die Tiefgarage nur mit einem Schlüssel betreten werden, der zur zentralen Schließanlage gehörte und der auch zum Schloss der Tür zur Waschküche passte, die zur gemeinsamen Nutzung für alle Hausbewohner eingerichtet ist.

Eines Tages wurde eine Waschmaschine aus der Waschküche entwendet. Der beklagte Verwalter versandte daraufhin ein Rundschreiben an alle Hausbewohner, in dem er über den Diebstahl informierte und zugleich alle Hausbewohner dringend darum bat, darauf zu achten, "dass alle Türen zum Haus zu sind und sich nicht Unbefugte im Haus bewegen können". Ein halbes Jahr später wurden erneut ein im Eigentum der Kläger stehender Waschvollautomat und ein Trockner entwendet. Mit Rundschreiben wies der Beklagte wieder auf den erneuten Diebstahl hin und schlug vor, das Schloss in der Tür zur Waschküche auszuwechseln und den Schlüssel für dieses neue Schloss nur einer bestimmten Person auszuhändigen, die dann zu festgesetzten Zeiten die Waschküche auf- und zusperren sollte. Da diese Maßnahme mit erheblichen Kosten verbunden wäre, wollte die Beklagte einen entsprechenden Auftrag nicht ohne Genehmigung der Eigentümergemeinschaft vergeben.

Darauf hat der Beklagte an der Tür zur Waschküche einen automatischen Türschließer anbringen und die Klinke an der Türaußenseite durch einen Knauf ersetzen lassen, so dass die Tür nun automatisch schließt und von außen nur noch mit dem Schlüssel geöffnet werden kann. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass allein das Rundschreiben nicht genügt habe, um weiteren Diebstählen vorzubeugen, zumal eine Mitbewohnerin ihren Schlüssel verloren gehabt habe. So hätte das Schloss in der Tür zur Waschküche ausgewechselt und der neue Schlüssel dem Hausmeister übergeben werden können. Die Beklagte hafte daher wegen Verletzung ihrer Verwalterpflichten auf Schadensersatz. Die Höhe ihres Schadens haben die Kläger mit 2/3 des Anschaffungspreises der entwendeten Geräte in Ansatz gebracht.

Das Landgericht entschied:

“Ein Verwalter verletzt nicht seine Pflichten, wenn er nach dem Diebstahl einer im Eigentum von mehreren Eigentümern stehenden Waschmaschine aus der Gemeinschaftswaschküche alle Eigentümer auf die Notwendigkeit einer Absicherung der Waschküche durch ein Rundschreiben hinweist und wenn es hiernach trotzdem zu einem erneuten Diebstahl einer Waschmaschine kommt. Der Verwalter hat mit seinem ersten Rundschreiben seinen Verpflichtungen Genüge getan, wenn es in der Vergangenheit zu keinen Diebstählen gekommen ist und ein weiterer Diebstahl daher auch nicht zu erwarten war. Für die Absicherung der Waschküche sind vorrangig die Eigentümer zur Lösungsfindung verpflichtet.”

LG Saarbrücken, Az.: 5 S 10/08