(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um die Möglichkeit der Verrechnung einer Mietkaution mit Forderungen Dritter.

Die Parteien stritten um die Rückzahlung einer Mietkaution, die die Kläger bei Mietbeginn in Höhe von 1.020 € erbracht hatten. Nach Beendigung des Mietverhältnisses forderten sie den Vermieter vergeblich zu deren Rückzahlung auf. Dieser verwies nämlich auf Gegenansprüche aus einem früheren Mietverhältnis der Kläger über eine andere Wohnung, die an sie abgetreten worden wären.

Dem widersprach der BGH: Den Klägern stehe der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gemäß BGB zu. Die Aufrechnung mit einer behaupteten Forderung aus einem früheren Mietverhältnis mit einem anderen Vermieter habe nicht zum Erlöschen der Rückzahlungsforderung der eigentlichen Kaution geführt. Die Aufrechnung sei aufgrund der getroffenen Sicherungsabrede ausgeschlossen. „Aus der Sicherungsabrede ergebe sich, dass die Kaution nur zur Sicherung von Forderungen der Beklagten aus dem aktuellen Mietverhältnis diene“. Der Leitsatz des BGH fasst zusammen:

„Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung ist dem Treuhandcharakter der Mietkaution ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot im Hinblick auf Forderungen zu entnehmen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen. Mit derartigen Forderungen kann der Vermieter gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung auch dann nicht aufrechnen, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt wird.“

BGH, AZ.: VIII ZR 36/12


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