(IP) Hinsichtlich der Abgrenzung der Berufsbilder „Handwerker“ und „selbstständiger Unternehmer“ hat das Landessozialgericht (LSG) Bayern aktuell mit Leitsatz entschieden: „Ein Handwerker, dem maßgebliches Werkzeug fehlt, ohne das die Arbeit nicht erbracht werden kann, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig.

2. Mit dem Zustandekommen des Arbeitsvertrages zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nach § 10 Abs. 1 AÜG entsteht jedenfalls in aller Regel auch ein Beschäftigungsverhältnis i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV, sodass den Entleiher neben den arbeitsrechtlichen Arbeitgeberpflichten auch die Verpflichtung zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach den Grundsätzen des § 28e Abs. 2 SGB IV trifft.“

Die Klägerin betrieb als GbR ein Unternehmen zur Sanierung/Renovierung von Gebäuden. Sie hatte eine Sekretärin, eine Finanzmanagerin und einen Polier als angestellte Mitarbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Die anderen Tätigkeiten - insbesondere die Kernaufgaben des Unternehmens wie Sanierung und Renovierung - wurden an "Subunternehmer" vergeben.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten, einem Dienstleister, einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für sechs für diesen tätige "Subunternehmer" gestellt. In dem Antrag, mit dem die Feststellung begehrt wurde, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorläge, gab einer dieser „Subunternehmer“, ein in Polen geborener Beigeladener an, in Polen eine Gesellschaft gegründet zu haben. Er beschäftige keine Arbeitnehmer oder Auszubildende. Er sei für mehrere Auftraggeber tätig und erbringe für diese Baudienstleistungen, und zwar laut Gewerbeanmeldung unter anderem 

die Tätigkeiten Akustik- und Trockenbauarbeiten, Bodenlege- und Abbrucharbeiten,
 Hausmeisterarbeiten,
 Einbau von genormten Fertigteilen. 

Nach Klage entschied die erste Instanz gegen ihn. Zur Begründung hatte das Sozialgericht ausgeführt, dass der Beigeladene über kein echtes unternehmerisches Risiko verfüge. Der finanzielle Aufwand für die Anschaffung seiner Werkzeuge seien überschaubar. Alle sonstigen Baumaterialien würden von der Klägerin bereitgestellt. Der Beigeladene habe lediglich seiner Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Das LSG stützte den Tenor der Vorinstanz.

LSG Bayern, Az: 5 R 1071/12


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