(ip/pp) Ob eine vieljährige Selbstnutzungsklausel in Grundstückskaufverträgen als "Einheimischen Modell" wirksam ist, hatte aktuell das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zu entscheiden. Die beklagte Stadt stellte in den 1990iger Jahren nach der Erschließung eines neuen Wohngebietes Bauinteressenten Grundstücke zu günstigen Konditionen im sogenannten "Einheimischenmodell" zur Verfügung. Ein solches - 307 qm großes - Grundstück haben die Kläger bei einem Bodenrichtwert von gut 260,- zum Preis von 133,- Euro/qm von der Beklagten erworben und das darauf errichtete Wohngebäude bezogen. Als die Kläger zehn Jahre später beabsichtigten, den Wohnort zu wechseln, hatte die Beklagte einen Verzicht auf die vereinbarte Zuzahlung abgelehnt.

Erneut drei Jahre später sind die Kläger ausgezogen und haben das Haus vermietet. Die Kläger begehrten darauf Feststellung, dass die im Vertrag enthaltenen Klauseln über eine zwanzigjährige Selbstnutzungsverpflichtung (§ 7 Nr. 9) in Verbindung mit der widrigenfalls nach Wahl der Klägerin entstehenden Rückübertragungs- oder Zuzahlungsverpflichtung von 200,- Euro/qm (§ 7 Nr. 15) nichtig seien. Das Landgericht hatte mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben und die beanstandeten Klauseln für nichtig erklärt.

OLG Frankfurt entschied im Sinne der Eigentümer: “Eine Klausel in einem Grundstückskaufvertrag (sog. "Einheimischen Modell"), mit der eine Stadt die Käufer von geförderten Grundstücken in einem neuen Wohngebiet zu einer 20-jährigen Selbstnutzung verpflichtet, benachteiligt die Käufer unangemessen.”

OLG Frankfurt, Az.: 22 U 213/07