(ip/pp).- Der gesetzliche Gewährleistungsausschluss im Zwangsversteigerungsverfahren darf nicht über die Irrtumsanfechtung umgangen werden – so entschied der Bundesgerichtshof in einem jüngst gefällten Urteil.

Die Richter hielten fest, der Haftungsausschluss bei Zwangsversteigerungen habe zur Folge, dass ein Zuschlag auch nicht wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft angefochten werden kann, sofern das Fehlen der Eigenschaft einen Sachmangel begründet.

Im konkreten Fall hatte ein Bieter, dem der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erteilt worden war, seine Anfechtungserklärung auf den von ihm festgestellten Umstand gestützt, dass die Wohnfläche des bewussten Gebäudes lediglich halb so groß war wie die in dem Verkehrswertgutachten und in den Terminsbekanntmachungen angegebene Fläche – eindeutig ein Sachmangel. Da aber „solche Ansprüche bei einem Erwerb in der Zwangsversteigerung nicht bestehen (§ 56 Satz 3 ZVG), scheidet eine Irrtumsanfechtung in diesem Fall aus", so die obersten Bundesrichter.