(ip/pp) Möglicherweise unterschiedliche Verjährung von Schadenersatzansprüchen infolge Gewährleistung wegen Nichterfüllung wurde in einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) behandelt – und endeten in einem eindeutigen Spruch:

„Die Vermögensnachteile, die ein Käufer infolge einer arglistigen Täuschung erleidet, bilden unselbständige Faktoren eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs; für sie können deshalb keine unterschiedlichen Verjährungsfristen gelten.“

Im betreffenden Fall hatten die Beklagten ein Gewerbegrundstück zum Preis von 11 Mio. DM veräußert. Später wurden sie wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks verurteilt. Die Klägerin forderte zudem aus abgetretenem Recht der Käuferin Ersatz der Kosten der Vertragsdurchführung und der Kaufpreisfinanzierung. Dem wurde widersprochen: Hinsichtlich der Kosten der Kaufpreisfinanzierung, bei denen es sich um Zinsen handele, also um wiederkehrende Leistungen, seien die hierauf gerichteten Ansprüche innerhalb einer deutlich anderen Frist verjährt.
Das sah der BGH nicht so.

BGH, Az.: V ZR 52/07