(ip/pp) Wie weit der Denkmalschutz hinsichtlich Fenstern an historischen Gebäuden reicht, hatte das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Verfahren zu klären. Die Kläger, Eigentümer eines unter Denkmalschutz gestellten Wohn- und Geschäftshauses in Berlin, verlangten von dem Beklagten eine denkmalrechtliche Genehmigung für den Einbau von Kunststofffenstern in die straßenseitigen Fassaden des Gebäudes. Das Oberverwaltungsgericht hatte den Beklagten verpflichtet, diese Genehmigung zu erteilen. Hiergegen richtet sich seine Beschwerde. Er wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, es hätte über die visuelle Wahrnehmbarkeit der Fenstermaterialien Holz und Kunststoff Beweis erheben müssen. Das Oberverwaltungsgericht hatte jedoch beim Augenscheinstermin die vorhandenen Holzfenster mit dem Muster eines Fensters aus Kunststoff verglichen und festgestellt, der Unterschied zwischen Holzfenstern und Fenstern aus Kunststoff falle jedem fachkundigen Betrachter auf: Fenster aus Kunststoff verlören anders als Holzfenster ihre ursprüngliche Farbe mit der Zeit, ohne dass der Farbanstrich erneuert werden könne. Es hat ferner in diesem Zusammenhang die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung wiedergegeben, die Oberfläche von Kunststofffenstern könne ästhetisch nicht zufriedenstellen, da der erste optische Eindruck Glätte und Undifferenziertheit widerspiegele und Kunststofffenster auch in der Materialalterung nicht dem wünschenswerten harmonischen Zusammenspiel aller an der Fassade verwendeten Materialien und ihrer Oberfläche entsprächen. Das Oberverwaltungsgericht hat Unterschiede in der visuellen Wahrnehmbarkeit der verschiedenen Materialien nicht abgestritten, sondern aus Rechtsgründen für unerheblich gehalten.

Das Bundesverwaltungsgericht fasste in seinem betreffenden Beschluss zusammen:

“1. Eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Einbau von Kunststofffenstern anstelle von Holzfenstern ist zu erteilen, wenn denkmalschutzrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.

2. Bei nachträglich eingebauten Holzfenstern ist zu prüfen, ob ihnen ein eigenständiger Denkmalwert zukommt.”

BVerwG, Az.: 7 B 28.08