Hinterlegungsanordnung eines Geldbetrages
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(IP) Hinsichtlich der Fragestellung, welchen Beteiligten welcher Betrag aus dem „Übererlös“ bei Zwangsversteigerung zustünde, hat das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG) mit Leitsatz entschieden.
„1. Im Antrag auf Hinterlegung einer Geldsumme wegen Gläubigerungewissheit im Sinne des § 372 Satz 2 BGB sind die Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, darzulegen, Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayHintG. Wird trotz Hinweises der Hinterlegungsstelle nicht konkret angegeben, aus welchem Lebenssachverhalt die zu hinterlegende Geldsumme (hier: sogenannter „Übererlös“) herrührt, und kann deswegen nicht nachvollzogen werden, auf welche Verbindlichkeit sich die Hinterlegung beziehen soll, liegen die Voraussetzungen für den Erlass der Annahmeanordnung nicht vor.
2. Eine zur Hinterlegung berechtigende Unkenntnis oder ein zur Hinterlegung berechtigender Zweifel über die Person des Gläubigers im Sinne des § 372 Satz 2 Alt. 2 BGB setzt voraus, dass Ungewissheit darüber oder Zweifel daran besteht, wer der Gläubiger einer bestimmten Verbindlichkeit ist. Beanspruchen dagegen mehrere Gläubiger Zahlung an sich selbst, weil sie aus unterschiedlichen Rechtsgründen eine entsprechende Verpflichtung des Schuldners behaupten, so berechtigt selbst eine unverschuldete Ungewissheit des Schuldners darüber, welche von diesen Verbindlichkeiten begründet ist, nicht zur Hinterlegung.“
Die Antragstellerin hatte beim Amtsgericht unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme die Hinterlegung eines Geldbetrags beantragt. Als mögliche Empfänger hat sie eine Aktiengesellschaft benannt, ferner die Stadtkämmerei ihrer Landeshauptstadt, ihren (vormaligen) Darlehensnehmer und Schuldner sowie dessen Ehefrau. Zur Begründung ihres Antrags hat die Antragstellerin dargelegt, es bestehe eine Ungewissheit auf Seiten der hinterlegenden Partei, welchen Beteiligten welcher Betrag aus dem „Übererlös“ zustünde. Sie habe wegen Forderungen gegen die Zwangsversteigerung in das Grundstück des Schuldners betrieben.
Die Meistbietende im Versteigerungsverfahren sei die Ehefrau des Schuldners gewesen. Nachdem diese trotz Zuschlags im Verteilungsverfahren nicht geleistet habe, habe sie die Wiederversteigerung beantragt. Anschließend habe diese auf die zu ihren, der Antragstellerin, Gunsten eingetragene Sicherungshypothek, also auf den gegen sie selbst ergangenen persönlichen Titel, an sie, die Antragstellerin, geleistet. Nach Abzug der Schulden gegenüber ihr, der Antragstellerin, habe sich ein „Übererlös“ ergeben. Ziehe man von diesem Betrag die Gerichtskosten für das Wiederversteigerungsverfahren sowie die Kosten der Löschungsquittung hinsichtlich der Sicherungshypothek ab, ergebe sich der Betrag, den es zu hinterlegen gelte.
Gegen diese Rechtsauffassung wurde geklagt.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: