(IP/CP) Der Fall: Ein Amtsgericht hatte wegen einer Forderung über ca. 2.150 € einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Mit ihm wurden alle Ansprüche des Schuldners aus seinen Konten gepfändet - was er mittels seiner Kontoauszüge nachzuweisen habe. Als Vorinstanz des BGH hatte das Landgericht im betreffenden Rechtsstreit es dem Schuldner gestattet, sämtliche Angaben zu den einzelnen Buchungsvorgängen in den bewussten Auszügen zu schwärzen - mit Ausnahme der sich zu seinen Gunsten bzw. Ungunsten ergebenden Tagessaldi. Dies geschehe, so die Richter, mit Rücksicht auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Das Urteil: Dem widersprach der BGH. Die Anordnung der Herausgabe sei nicht wegen des Verbots einer unzulässigen Ausforschungspfändung einzuschränken. Die vom Schuldner vorzulegenden Kontoauszüge können zwar mehr Informationen enthalten, als der Gläubiger für die Zwangsvollstreckung benötige. Das habe der Schuldner aber grundsätzlich hinzunehmen. Eine gewisse Ausforschung sei dem Zwangsvollstreckungsverfahren auch sonst nicht fremd.

In seinem Leitsatz fasste der BGH zusammen:

„1. Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits, muss in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden.“
„2. Eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend, dass dem Schuldner gestattet wird, Schwärzungen in den Kontoauszügen vorzunehmen, kommt nicht in Betracht. Etwaige Verletzungen seiner Rechte auf Gemeinhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen.“

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