(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg ging es um Haftung für Schäden, die auf einem Erbbaugrundstück z. B. durch herabfallende Steine verursacht werden können. Lose Dachziegel und lose Steine der Fensterbänke sollten von einem im Erbbaurecht stehenden Haus entfernt werden – und da beschied das OVG, dass eine beklagte Hausbesitzerin einen Dritten zur Beseitigung der dadurch möglicherweise hervorgerufenen Gefahren anhalten durfte – und nicht den Eigentümer des betreffenden Grundstücks.

Richtiger Adressat einer ordnungsrechtlichen Verfügung zur Beseitigung der von einem Gebäude ausgehenden Gefahr, das auf einem dem Erbbaurecht unterliegenden Grundstück steht, so das OVG, sei der Erbbauberechtigte - „denn das auf einem solchen Grundstück befindliche Bauwerk gilt gemäß ... Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts und nicht des Grundstücks, so dass der Erbbauberechtigte in entsprechender Anwendung ... Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit ... ErbbauRG Eigentümer des Bauwerks ist“.

Der Leitsatz fasst zusammen: „Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die von einem Gebäude ausgehen, das auf einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück steht, sind nicht gegen den Eigentümer des Grundstücks, sondern gegen den Erbbauberechtigten als Zustandsstörer gemäß ... Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg zu richten.“

(OVG) Berlin-Brandenburg, AZ.: 1 N 8.12


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