(ip/pp) Das Oberlandesgericht Celle hatte unlängst zu entscheiden, inwieweit eine Kostenerstattung bei einer unberechtigt geforderten Neuherstellung einer Bauleistung erforderlich ist. Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen Baumängeln: Aufgrund eines Angebots schlossen die Parteien einen Vertrag über die Errichtung eines Anbaus an einen Pferdestall für eine Reitanlage. Danach schuldete die Beklagte als Dach des Anbaus Stahlelemente eines bestimmten Herstellers. Die Beklagte verbaute jedoch Elemente eines anderen Herstellers und behauptete, diese sei baugleich mit dem von ihr angebotenen Dach. Aus der E-Mail des "Technical Managers" eines der Hersteller im Rahmen der schriftlichen Aussage eines Zeugen geht hervor, dass die Erstellung des angebotenen und des verbauten Produktes gleich sei, die bauphysikalischen Eigenschaften beider Produkte vergleichbar wären und beide Produkte hinsichtlich der Trag- und Gebrauchsfähigkeit ein ähnliches Verhalten aufwiesen.

Darauf leitete die Klägerin ein selbstständige Beweisverfahren ein, in dem ein Gutachter in einem "2. Ergänzungsgutachten" zu dem Ergebnis kam, dass die Regenundichtigkeit des Daches durch folgende Maßnahmen zu beseitigen sei: - Beseitigen der Fehlbohrungen, - Entfernen der lokalen Verbeulungen im Bereich der Verschraubungen, - Herstellen der Regendichtigkeit am Lüftungsgitter im Bereich des Dachfirstes, - Herstellen des Anschlusses der Isopaneele an die aufgehende Giebelwand des bestehenden Gebäudes.

Unter Hinweis auf diese Begutachtung verlangte die Klägerin von der Beklagten die "Neuherstellung der Dachflächen auf dem Stallgebäude" und erklärte, nach Fristablauf lehne sie Mängelbeseitigungsarbeiten durch die Beklagte ab. Diese erwiderte, die Klägerin könne ausweislich der Beurteilung durch den Sachverständigen keine Neuherstellung fordern; wegen Verjährung brauche die Beklagte, "weder zu sanieren noch neu herzustellen". Zur Beendigung des Rechtsstreits schlage sie "folgendes vor": - erneute Bearbeitung der "Verformungen/Beulen" und Fehlbohrungen an den Dachelementen, - Vergrößerung der Auflagerlängen am First durch Aufdoppelung der Balken, - Herstellung eines regensicheren Anschlusses an das vorhandene Gebäude. Sie sei also bereit, die hier vorgeschlagenen Maßnahmen "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" auszuführen. Dieses Angebot lehnte die Klägerin ab und ließ das Dach anderweitig sanieren, jedoch nicht neu herstellen.


Mit der Klage hat sie die ihr hierdurch entstandenen Kosten nach Maßgabe ihrer Aufstellung in Höhe von netto ca. 34.000,- Euro nebst Zinsen geltend gemacht und darüber hinaus sinngemäß Feststellung der Pflicht der Beklagten verlangt, sie von Ansprüchen der Bauherren auf Schadensersatz gegen sie freizustellen.

Das OLG entschied wie folgt: “Eine Zuvielforderung begründet bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen im Werkvertragsrecht nur dann Verzug, wenn eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Besonderheiten des Werkvertragsrechts nach Treu und Glauben vorzunehmende Würdigung ergibt, dass der Auftragnehmer die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Auftraggeber auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist.”

OLG Celle, Az.: 6 U 77/08