(ip/pp) Hinsichtlich des Themas „Schadensersatz“ bei nachträglichen Baugrundhindernissen hatte das Berliner Kammergericht (KG) aktuell zu entscheiden. Die Beklagte trug vor, in die Schlussrate aus dem Hauptvertrag sei sie erst mit der Abnahme durch den Gesamtauftraggeber eingetreten, da mit dem Begriff „Bauherr“ immer der Gesamtauftraggeber gemeint gewesen sei. Die Klägerin könne für einen bestimmten Nachtrag nur einen Betrag von ca. 10.000,- Euro beanspruchen, da nur hierüber eine Einigung erzielt worden sei. Über den weiteren Nachtrag sei keine Einigung erfolgt. Sie, die Beklagte, habe in der Klageerwiderung kein Schuldanerkenntnis abgegeben, sondern nur eine unverbindliche schriftsätzliche Ankündigung eines prozessualen Anerkenntnisses zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Das Landgericht habe verkannt, dass der Sachverständige eine unzulässige rechtliche Würdigung vorgenommen habe und habe diese sich kritiklos zu Eigen gemacht. Der Prüfingenieur lege nicht den Leistungsumfang für den Fachplaner fest. Die Klägerin habe alle sich aus dem Bauzeitenplan ergebenden Abweichungen gekannt und somit wissen müssen, dass für eine nachträgliche Anpassung der Statik im Falle von Pfahlabweichungen nur wenig Zeit zur Verfügung stehen würde. Das Verschulden der Klägerin bestehe darin, dass sie keine Vorkehrungen für den Fall der tatsächlichen Realisierung von Pfahlabweichungen getroffen habe. Die nachträglichen Berechnungen bzw. Sanierungsstatiken hätten diesen Mangel ausgleichen können, wenn die Klägerin rechtzeitig eine genehmigungsfähige Nachbesserung vorgelegt hätte.

Das Kammergericht entschied: „Ist die eine statische Planung abnahmereif und ist anhand Statik eine Baugenehmigung erteilt worden, so hat der Umstand, dass sich später aufgrund von Baugrundhindernissen herausstellt, dass die Planung nicht dauerhaft genehmigungsfähig und daher mangelbehaftet ist, zur Folge, dass Schadenersatzansprüche mangels Verschuldens nicht durchgreifen.“

KG Berlin, Az.: 7 U 97/08