(IP) Zur Verlängerung einer gerichtlichen Räumungsfrist infolge COVID-19 hat das Landgericht Berlin mit Leitsatz entschieden.

„1. Gerichtliche Räumungsfristen sind derzeit in Berlin gemäß § 721 ZPO grundsätzlich jedenfalls bis zum … zu erstrecken oder auf Antrag entsprechend zu verlängern. Die erlassenen Landesverordnungen zur Eindämmung des Coronavirus haben das öffentliche Leben im Land Berlin weitgehend beschränkt und zum Erliegen gebracht, so dass die erfolgreiche Beschaffung von Ersatzwohnraum für einen zur Räumung verpflichteten Mieter derzeit überwiegend unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen ist.
2. Eine davon abweichende Bemessung oder die Versagung der Räumungsfrist kommen ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Verbleib des Räumungsschuldners in der Mietsache eine Gefahr für Leib oder Leben begründet oder gleichrangige Interessen des Vermieters oder Dritter eine umgehende Räumung der Mietsache gebieten.“
Gemäß § 721 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO kann die Räumungsfrist auf Antrag verlängert werden. Für den Erfolg des Verlängerungsantrags ist wesentlich, ob die im Urteil gewährte Räumungsfrist hinreichend lang bemessen ist, um dem Mieter die Erlangung von Ersatzwohnraum zu ermöglichen“.

Der Kläger war vom Amtsgericht beschieden worden, dass die ihm gewährte Frist hinsichtlich Wohnungsräumung ausreichend sei. Diese war jedoch für ihn nicht hinreichend lang bemessen, um Ersatzwohnraum zu beschaffen – so klagte er vor den Landgericht hinsichtlich längerer Fristgewährung. Es komme hinzu, dass der Senat eine Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin erlassen habe, die das öffentliche Leben im Land Berlin weitgehend beschränke und zum Erliegen bringe. Vor diesem Hintergrund sei die erfolgreiche Beschaffung von Ersatzwohnraum, die in der Stadt wegen der Anspannung des örtlichen Wohnungsmarktes ohnehin besonders erschwert sei, für einen zur Räumung verpflichteten Mieter derzeit überwiegend unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen.

Das Landgericht entsprach seiner Klage.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Berlin, Az.: 67 S 16/20

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