(ip/pp) Mit einem sehr einschränkenden Urteil zur Satellitenschüsselproblematik wartete das Landgericht (LG) München I jetzt auf. Eine Wohnungseigentümerversammlung (WEGV) hatte in einem Beschluss die Aufstellung von Parabolantennen für ihre Mitglieder eingeschränkt: „Die Gemeinschaft genehmigt Antrag stellenden Eigentümern in Ausnahmefällen (das heißt bei begründetem Anspruch eines Bewohners) die Aufstellung von Parabolantennen oder anderen Antennen innerhalb von Balkonen unterhalb Brüstungshöhe, nicht jedoch am Gemeinschaftseigentum, wobei schriftliche Anträge jeweils mit dem Verwaltungsbeirat besprochen und entschieden werden sollen. Der Verwalter wird beauftragt, in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat gegen die Eigentümer rechtlich vorzugehen, die ungenehmigte Antennenanlagen, die das Erscheinungsbild der Fassade des Gebäudes beeinträchtigen, angebracht haben.“

Ein betreffenden Eigentümer - italienischer Staatsangehöriger - hatte jedoch dagegen verstoßen und auf seinem Balkon eine Parabolantenne angebracht, die an der Wand befestigt- und von der Straße aus sichtbar war.

Die Beteiligten stritten darauf um die Entfernung der Parabolantenne, auch, da es in der Wohnanlage zudem Kabelanschluss gab.

Das Urteil des LG München war eindeutig:

„1. Der Wohnungseigentümergemeinschaft steht ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl des Standorts zur Errichtung einer Parabolantenne zu. ...

2. Eine Verletzung dieses Direktionsrechts liegt bereits dann vor, wenn der die Parabolantenne aufstellende Eigentümer es unterlässt, zuvor die Wohnungseigentümerversammlung zu befassen.

3. Die Parabolantenne ist allein aufgrund dieser Verletzung des Mitbestimmungsrechts zunächst zu entfernen. Eine Grundrechtsabwägung - etwa bei ausländischen Wohnungseigentümern - findet dann nicht mehr statt.“

LG München I, Az.: 1 T 11576/07