(IP/CP) Um die formalen Rahmenbedingungen bei der Verbesserung einer Mietsache ging es in einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Beklagte hatte vom Rechtsvorgänger des Klägers eine Wohnung gemietet, die damals mit einem Einzelofen und einem Heizgerät ausgestattet gewesen war. Jahre darauf baute sie auf eigene Kosten im Einverständnis mit dem damaligen Vermieter eine Gasetagenheizung ein. Wieder Jahre später erbat ein neuer Eigentümer und aktueller Kläger von der Mieterin den Anschlusses ihrer Wohnung an die im Gebäude inzwischen vorhandene Zentralheizung - was diese verweigerte. Darauf klagte er.

Der BGH gab der Mieterin Recht, dass dem Einwand der Beklagten, die Modernisierung stelle für sie wegen der zu erwartenden Mieterhöhung eine unzumutbare Härte dar, nicht mit dem Argument begegnet werden könne, die Wohnung würde durch die Zentralheizung in einen allgemein üblichen Zustand versetzt. In seiner betreffenden Presseerklärung fasst der BGH zusammen: „Denn Grundlage für die Beurteilung ist nicht der im Zeitpunkt der Anmietung vorhandene Zustand (mit einem Einzelofen und einem Gamat-Heizgerät), sondern der gegenwärtige Zustand einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Veränderungen. Die Regelung des ... BGB soll im Interesse der Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse verhindern, dass eine Modernisierung, mit der lediglich ein allgemein üblicher Standard erreicht wird, im Hinblick auf persönliche Härtefallgründe unterbleibt. Diese Zielsetzung gebietet es, einen vom Mieter rechtmäßig geschaffenen Zustand zu berücksichtigen, der diesem Standard bereits entspricht.“

So hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dies prüft, ob der Anschluss der Wohnung der Beklagten an die Zentralheizung zu einer Energieeinsparung gegenüber dem vorhandenen Zustand (Gasetagenheizung) führt und ob eine Härte im Sinne ... BGB vorliegt.“

BGH, AZ.: VIII ZR 25/12


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