(ip/RVR) Dem Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge soll nach Meinung des Bundesgerichtshofs nur das aufgebaute Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen unterfallen, nicht jedoch die für die Einzahlung erforderlichen Mittel.

Der vormals selbstständige und nunmehr abhängig beschäftigte Gemeinschuldner beantragte im Insolvenzverfahren zusätzlich EUR. 600,- pro Monat aus seinem Einkommen pfändungsfrei zu stellen. Vor Eröffnung des Verfahrens hatte er einen Versicherungsvertrag im Rahmen seiner privaten Altersvorsorge abgeschlossen, welcher einen monatlichen Regelbeitrag von EUR. 600,- vorsah. Der Schuldner meinte, nicht nur das bereits eingezahlte Kapital und die späteren Rentenleistungen, auch der zum Aufbau der privaten Altersvorsorge benötigte Teil seines Einkommens müsse von der Pfändung ausgenommen sein.

Insolvenzgericht, Beschwerdegericht und der BGH sahen dies anders. Der erkennende IX. Senat führte aus: Der begehrte Pfändungsschutz ergebe sich weder aus § 851c Abs. 2 ZPO noch aus einer entsprechenden Anwendung von § 850f Abs. 1 b) ZPO.

Zwar könne nach Wortlaut des § 851c Abs. 2 ZPO, wonach der Schuldner einen bestimmten Betrag „unpfändbar ansammeln“ kann, auch die für die Altersvorsorge benötigten Mittel von der Pfändung ausgenommen sein. Ein dreistufiger Pfändungsschutz über das angesammelte Deckungskapital und die laufenden Bezüge hinaus sei aber vom Gesetzgeber nicht gewollt. In den Gesetzesmaterialien sei an mehreren Stellen ausdrücklich von einem zweistufigen Schutz die Rede. Ein weitergehender Schutz wäre auch nicht in der genannten Norm richtig verortet, sondern viel eher in § 850f Abs. 1 ZPO.

Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebiete einen entsprechenden Schutz ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht. Eine weitestgehende Gleichstellung von ehemals Selbstständigen und abhängig Beschäftigten beim Pfändungsschutz der Altersvorsorge werde auch bei zweistufigem Schutz erreicht.

Der nach §§ 850 ff. ZPO gewährte Schutz der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sei ohnehin beschränkt, was gegen einen Pfändungsschutz über die ausdrücklich genannten Tatbestände hinaus spreche. Schließlich könne das vorgebliche Ziel einer privaten Altersvorsoge dazu missbraucht werden, sich weitgehend unpfändbar zu machen. Auch aus Gläubigerperspektive sei demnach eine Ausweitung des Pfändungsschutzes nicht hinnehmbar.

Für einen besonderen Schutz der zum Aufbau der Altersvorsorge einzusetzenden Mittel bestehe mithin kein Bedürfnis, weshalb auch eine entsprechende Anwendung von § 850f Abs. 1 b) ZPO mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht komme. Eine völlige Gleichstellung von ehemals Selbstständigen und Arbeitnehmern gebiete Art. 3 GG schon deshalb nicht, weil die Selbstständigen weniger schutzbedürftig seien. Sie könnten zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge ganz unterschiedliche Quellen einsetzen, wohingegen dem Arbeitnehmer regelmäßig nur die Arbeitseinkünfte zur Verfügung stünden, die er zwingend auch für den Aufbau der Altersvorsorge einsetzen müsse.

BGH vom 12.05.2011, Az. IX ZB 181 aus 10


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