(ip/pp) Ob eine formwirksame Nachtragsvereinbarung einen formnichtigen Mietvertrag heilt, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof. Die Klägerin verlangte von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft, rückständige Miete. Der Vermieter und die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Mieterin hatten einen Mietvertrag über noch zu errichtende Gewerberäume abgeschlossen. Mietgegenstand waren Geschäftsräume mit einer Fläche von 540 m² zuzüglich Außenflächen. Die Mietdauer wurde mit 13 Jahren ab Übergabe vereinbart. Gemäß § 4 des Mietvertrages übernahm der Mieter ab Übergabe der Mieträume die Heizkosten. Die Mietnebenkosten wie Strom, Wasser- und Kanalverbrauch, Straßenreinigung und Müllabfuhr sollte er - soweit möglich - direkt abrechnen. Die Kosten für die Schnee- und Eisbeseitigung sowie die Streupflicht einschließlich der Kosten gemäß einer gesonderten Aufstellung, die unstreitig nicht erstellt worden ist, sollten anteilig auf alle Mieter nach der Gesamtnutzfläche des Gebäudes umgelegt werden. Der Vermieter war berechtigt, für die Mietnebenkosten eine angemessene monatliche Vorauszahlung zu verlangen, deren Abrechnung zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Kalenderjahres erfolgen sollte. § 16 Ziff. 2 des Mietvertrages lautete wie folgt: "Dem Vermieter ist bekannt, dass der Vorstand des Mieters nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung diesem Vertrag zustimmen muss. Die Zustimmung erfolgt nach Vertragsabschluss in einem gesonderten Schreiben. Erfolgt die Zustimmung nicht innerhalb von vier Wochen nach beiderseitiger Unterschrift, so erlangt dieses Vertragswerk keine Rechtsgültigkeit. ..."

Darauf schlossen Mieter und Vermieter eine schriftliche Vereinbarung über Änderungen des Mietvertrages, in der sie den Mietgegenstand dahin änderten, dass die vermietete Fläche im Erdgeschoss 665 m² beträgt, die Mieträume zu einem bestimmten Zeitpunkt übergeben werden und der Mietzins - anstelle der ursprünglich vereinbarten 8,75 Euro/m² künftig 8,25 Euro/m und insgesamt somit ca. 5.486,- Euro beträgt. Nach einer weiteren Vereinbarung über eine Änderung des Mietvertrages wurden Paragraphen, die zu Gunsten der Mieterin ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Vorkaufs- und Vormietrecht vorsahen, gestrichen und durch die Zusicherung der Beklagten ergänzt, dass zur Sicherung der Bonität der in den Mietvertrag eintretenden Gesellschaft die Bonität dessen Konzerns insgesamt gelten sollte.

Zehn Jahre später kündigte die Beklagte den Mietvertrag. Sie war der Ansicht, dessen Schriftform sei nicht korrekt gewahrt. Deshalb sei der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag ordentlich kündbar. Dann stellte sie auch die Mietzahlung ein.

Der BGH fasste die Rechtslage letztinstanzlich zusammen: “Ist ein formgerechter Mietvertrag mangels rechtzeitiger Annahme zunächst nicht abgeschlossen worden, so kommt durch eine insoweit formgerechte Nachtragsvereinbarung, die auf die ursprüngliche Urkunde Bezug nimmt, ein insgesamt formwirksamer Mietvertrag zustande.”

BGH, Az.: XII ZR 142/07