(ip/pp) Inwieweit mehrdeutige Preisanpassungsklauseln in Gasversorgungs-Sonderverträgen wirksam sind, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens des Bundesgerichtshofs (BGH). Im bewussten Verfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit von einseitig vorgenommenen Gaspreiserhöhungen. Die Beklagte war ein regionales Gasversorgungsunternehmen, die Kläger Eigentümer eines Hausgrundstücks. Sie hatten mit der Beklagten im Mai 2003 einen "Gasversorgungs-Sondervertrag" zur Versorgung ihres Wohnhauses mit Erdgas abgeschlossen. In dem von der Beklagten vorformulierten Vertrag war die zitierte Preisanpassungsklausel “"Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt" enthalten. Nachdem der Arbeitspreis zunächst zum 1. Januar 2004 gesenkt worden war, erhöhte die Beklagte den Nettopreis zum 1. Januar 2005 um 0,5 Cent/kWh, zum 1. Oktober 2005 um 0,4 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 um 0,46 Cent/kWh auf zuletzt 4,51 Cent/kWh.

Mit ihrer Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam seien. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg.

Die letztinstanzlichen Richter fassten in ihrer Presseerklärung zum bewussten Urteil zusammen: “Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in einem Gasversorgungs-Sondervertrag enthaltene Preisanpassungsklausel "Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt" nicht klar und verständlich und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam ist.”

BGH, Az.: VIII ZR 274/06