(ip/pp) Mit der möglichst konkreten Spezifizierung von Vorschusszahlungen im Baugewerbe hatte sich das Berliner Kammergericht (KG) aktuell zu beschäftigen. Im vorliegenden Fall hatten die Kläger unter Ausschluss der Gewährleistung eine Eigentumswohnung erworben - und nach genauer Inaugenscheinnahme des Erworbenen vom Käufer verlangt, die neuerstandene Terrasse von deren dort entdeckten Wasserschäden zu befreien. Sie verlangten dafür einen Kostenvorschuss von zweimal knapp 15.000 Euro, wobei sie aber die bewusste Summe nicht spezifiziert auswiesen, sondern nur "aufs Geratewohl" einforderten – wie das Gericht bemängelte:

“Auch ein abzurechnender Vorschussanspruch muss sich an den tatsächlich zu erwartenden Kosten orientieren und kann nicht einfach "ins Blaue hinein", "aufs Geratewohl" geltend gemacht werden.?”

Ferner warfen sie dem Verkäufer vor, diesen Schaden bisher arglistig verschwiegen zu haben - was das Gericht ebenfalls bemängelte, da sie auch dies nicht belegen konnten. “Arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder wenigstens für möglich hält; fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus”, so das Urteil.

KG Berlin, Az.: 7 U 58/08