(ip/pp) Inwieweit in Mietformularen verwandte Klauseln hinsichtlich der Farbgebung der Wohnung - hier speziell von Holzteilen dort - bei der Rückgabe der Mietwohnung wirksam sind, hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil kommentiert. Im anstehenden Fall hatten Vermieter geklagt, da ein betreffender Mietvertrag einer Wohnung unter anderem formularmäßig eine Verpflichtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen vorsah. Konkret drückte der entsprechende Vertrag aus: "Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden." Nach Beendigung des Mietverhältnisses forderten die Vermieter die beklagten Mieter vergeblich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen im bewussten Sinn auf. Als diese dies verweigerten forderten sie Schadensersatz in Höhe von knapp 8.000 Euro.

Die daran anschliessende Klage ging durch alle Instanzen und endete vor dem BGH, der dem Vermieter Recht gab. Die obersten Bundesrichter führten dabei die eigene Rechtsprechung zu den juristischen Anforderungen an eine Farbwahlklausel fort. Der BGH differenziere zwischen "lackierten" Holzteilen, die (allein) in dem bei Vertragsbeginn "vorgegebenen" Farbton zurückzugeben sind, und "farbig gestrichenen" Holzteilen, die außer in dem ursprünglichen Farbton auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden können. In ihrer betreffenden Presseerklärung formulierten sie: “Die Verpflichtung des Mieters, lackierte bzw. farbig gestrichene Holzteile in keinem anderen als den nach der Klausel zulässigen Farbtönen zurückzugeben, ist für sich genommen unbedenklich und führt auch nicht zu einer unangemessenen Einschränkung des Mieters bei der Vornahme der ihm übertragenen Schönheitsreparaturen. Die Klausel beschränkt sich in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietwohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses. Auf diesen Zeitpunkt bezogen ist sie - isoliert betrachtet - schon deswegen unbedenklich, weil für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Interesse des Mieters an einer seinen Vorstellungen entsprechenden farblichen Gestaltung der Wohnung nicht mehr besteht, das gegen das Interesse des Vermieters, die Mieträume in der von ihm gewünschten farblichen Gestaltung zurückzuerhalten, abzuwägen wäre.”

BGH, Az.: VIII ZR 283/07