(ip/pp) Um die Nutzung von Sondereigentum in Wohnungseigentumseinheiten ging es in einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Das betreffende Grundstück war durch Erklärung geteilt. Der Klägerin gehörte die Wohnungseigentumseinheit, dem Beklagten eine unter der Wohnung der Klägerin gelegene Teileigentumseinheit. Diese bestand nach der Teilungserklärung aus einem Miteigentumsanteil an dem Grundstück „und den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten im Erdgeschoss und Kellerraum im Kellergeschoss.“ Der Aufteilungsplan beruhte auf einer Grundrisszeichnung des Architekten des Gebäudes, die Bestandteil der Genehmigungsplanung war. Der größte zugeordnete Raum ist als „Café“ bezeichnet.

Der Beklagte hatte sein Sondereigentum vermietet. Der Mieter nutzte die Räume als Speiselokal. Mit der Klage verlangte die Klägerin unter anderem, dem Beklagten die Nutzung seines Sondereigentums zu anderen Zwecken als zum Betrieb eines Cafés zu untersagen und dort keine Schank- und Speisewirtschaft zu betreiben. Das Amtsgericht hatte der Klage insoweit stattgegeben. Das Landgericht hatte sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen und im Berufungsrechtszug von der Klägerin hilfsweise gestellte Anträge zurückgewiesen, die die Klägerin aus einer Unzulässigkeit der Nutzung der Räume zu anderen Zwecken als zum Betrieb eines Cafés herleitet. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebte die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts und verfolgt die von dem Landgericht zurückgewiesenen Hilfsanträge weiter.

Der BGH entschied: Die von der Klägerin aus § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB abgeleiteten Ansprüche bestünden nicht, da es an einer Beschränkung der Befugnis zur Nutzung des Sondereigentums des Beklagten fehle, gegen die er durch die Vermietung seiner Räume zum Betrieb einer Speisegaststätte verstoßen würde. Jeder Wohnungs- und Teileigentümer sei berechtigt, mit den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben zu verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstünden.

Würden Genehmigungspläne als Grundlage der Darstellung der Aufteilung des Gebäudes benutzt, bekämen Eintragungen des planenden Architekten in diese Pläne daher grundsätzlich nicht die Bedeutung einer Nutzungsbeschränkung ... Das würde im vorliegen Fall schon dadurch offensichtlich, dass in der zur Anfertigung des Aufteilungsplans benutzten Grundrisszeichnung die zu der Teileigentumseinheit Nr. 4002 gehörenden Räume nicht sämtlich als „Café“ bezeichnet wären, sondern sich diese Bezeichnung nur in der Darstellung des größten zu der Teileigentumseinheit gehörenden Raumes befänden und die übrigen zu der Teileigentumseinheit gehörenden Räume mit den Eintragungen „WC H(erren), WC D(amen), Umkl(eideraum)“ und „Küche“ bezeichnet wären. Für die Räume der angrenzenden Wohnungseigentumseinheit Nr. 4003 fänden sich die Bezeichnungen „Gard(erobe), Bad, Küche, Wohnen Schlafen“.

„Eintragungen des planenden Architekten in den Genehmigungsplänen kommt in der Regel nicht dadurch die Bedeutung einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zu, dass diese Pläne für den Aufteilungsplan genutzt werden.“

BGH, Az.: V ZR 40/09