(IP) Hinsichtlich Eintragungsfähigkeit einer Erbbauzinserhöhung im Grundbuchverfahren hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden:

„Der Umstand, dass sich der tatsächliche zu einem bestimmten Zeitpunkt geschuldete Erbbauzins bei einer vereinbarten Indexgleitklausel nicht unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben muss, steht der Eintragung eines insoweit veränderten Erbbauzinses nicht entgegen.“

Die Beteiligten hatten einen Erbbaurechtsvertrag geschlossen. Darin vereinbarten sie einen Erbbauzins und dessen Sicherung durch erstrangige Eintragung im Grundbuch. Nach dem Vertrag sollte der Zins unter bestimmten Bedingungen der wirtschaftlichen Entwicklung nach oben oder unten anzupassen sein, erstmals zu einem festen Termin, danach frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der jeweils letzten Neufestsetzung.

Darauf wurde das Erbbaugrundbuch angelegt, ein jährlicher Erbbauzins festgelegt und mit Wertsicherungsklausel eingetragen. Einige Jahre später bewilligten die Beteiligten die Eintragung einer weiteren Erbbauzinsreallast für den jeweiligen Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks – und der Urkundsnotar beantragte die Eintragung. Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beteiligten.

KG Berlin, Az.: 1 W 210 - 211/14


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