(IP) Bei unzulässiger Zusammenlegung zweier Wohnungen in Milieuschutzgebiet ist die Eigenbedarfskündigung unwirksam.

Sollte eine Wohnung in einem Milieuschutzgebiet liegen und die Nutzungsänderung damit öffentlich-rechtlichen Vorgaben widersprechen, ist eine vom Vermieter ausgesprochene Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, um zwei Wohnungen zusammenzulegen, unwirksam.

Sachverhalt:
Im Jahr 2020 erhielten die Mieter einer Wohnung, die in einem Milieuschutzgebiet liegt, die Eigenbedarfskündigung. Trotz der Lage in eben diesem Gebiet plante die Eigentümerin, die Wohnung der Mieter mit der benachbarten Wohnung, die auch in ihrem Eigentum stand, zusammenzulegen. Die Mieter wehrten sich gegen die Kündigung, daraufhin erhob die Vermieterin Räumungsklage. Seitens des Amtsgerichts Berlin-Mitte wurde der Klage stattgegeben. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung:
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Die Eigenbedarfskündigung sei unwirksam, der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die zur Begründung der Kündigung herangezogene Zusammenlegung der Wohnungen widerspreche öffentlich-rechtlichen Vorgaben, da die Wohnungen in einem Milieuschutzgebiet liegen. Zur Nutzungsänderung bedarf es daher einer Genehmigung, die zum einen nicht vorliege und zum anderen auch nicht erteilt werden könne. Das Ziel eines Milieuschutzgebietes ist der Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen. Mit Ihren Nutzungsvorhaben handle die Vermieterin genau diesem Ziel zuwider.

Landgericht Berlin, Urteil vom 26.04.2022 - 67 S 10/22 -

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