(ip/pp) Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte sich in einem aktuellen Verfahren mit dem Umstand einer fehlenden zugesicherten Einbruchhemmung in einem Bauvorhaben zu beschäftigen. Die Kläger des betreffenden Falles rügten Mängel und verlangten Schadensersatz infolge vom Beklagten erbrachten Fassaden-, Tischler- (Fenster-), sowie Rollladenarbeiten an ihrem Wohnhaus. Sie bezogen sich dabei auf ein von einem Sachverständigen in einem selbständigen Beweisverfahren eingeholtes Gutachten und ein angefochtenes Urteil.

Die Vorinstanz Landgericht hatte den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von knapp 23.000,- Euro verurteilt. Der Anspruch auf Zahlung von 18.000,- Euro sei begründet, da die eingebauten Scheiben nicht der Widerstandsklasse EF1 entsprächen. Eine solche Einbruchhemmungsklasse sei geschuldet gewesen, da u. a. die Leistungsverzeichnisse solche Fenster vorsehen hätten. Nach Anhörung beider Parteien könne nicht davon ausgegangen werden, dass entgegen den Angaben in der Leistungsbeschreibung eine Einbruchhemmung nicht mehr gewollt gewesen sei.

Das OLG stimmte dem zu und fasste im Leitsatz wie folgt zusammen: “Das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft stellt in der Regel einen wesentlichen Mangel dar. Wenn eine konkrete Einbruchhemmung geschuldet war, dann kann vom Vorliegen einer zugesicherten Eigenschaft ausgegangen werden. Hat deren Fehlen eine umfangreiche Mängelbeseitigung mit nicht unerheblichen Kosten insbesondere auch im Verhältnis zur Gesamtleistung zur Folge, dann erweist sich die fehlende Einbruchhemmung damit als wesentlicher Mangel.”

OLG Brandenburg, Az.: 12 U 167/08