(ip/RVR) Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich über eine Bürgschaftsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Einfamilienhausanbieters zu entscheiden.

Der Kläger ist ein Schutzverband, der nach §§ 3, 4 UKlaG berechtigt ist, im eigenen Namen Unterlassungsansprüche gegen Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltend zu machen. Die Beklagte errichtet Einfamilienfertighäuser. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Beklagte gegenüber privaten Bauherren verwendet. In der Revision geht es u.a. um folgende Bestimmung:

"§ 4 Zahlungsbürgschaft
Der Bauherr ist verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn dem Unternehmen eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts in Höhe der nach dem vorliegenden Vertrag geschuldeten Gesamtvergütung (unter Berücksichtigung von aus Sonderwünschen resultierenden Mehr- oder Minderkosten) zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen.“
Der Kläger ist der Auffassung, die zitierte Vertragsbedingung verstieße gegen § 307 BGB und sei deshalb unwirksam. Durch die in § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalte die Beklagte eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Sicherheit, die auch das Verbraucherprivileg aus § 648 a Abs. 6 BGB übergehe. Die Verpflichtung zur Erbringung einer Zahlungsbürgschaft stelle eine unangemessene Benachteiligung für Verbraucher dar.

Das Landgericht untersagte der Beklagten, in Bezug auf Bauverträge mit Verbrauchern die zitierte oder inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und sich bei bestehenden Verträgen auf die Klausel zu berufen.

Auf die Berufung der Beklagten wies das Berufungsgericht die Klage ab.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Der BGH entschied, dass die Revision keinen Erfolg hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, u.a. § 4, sind nach den §§ 307 bis 309 BGB nicht unwirksam und benachteiligen den Vertragspartner der Beklagten nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, so der BGH, dass die Klausel in § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht von § 648 a BGB abweicht. Dies gilt sowohl für die alte Fassung der Vorschrift, die bis zum 31. Dezember 2008 galt als auch für die neue, die ab dem 1. Januar 2009 gilt. „Die nach § 648 a Abs. 7 BGB zwingenden Regeln des § 648 a Abs. 1 bis 5 BGB sind auf vertragliche Sicherungsabreden weder anwendbar noch können sie eine Leitbildfunktion für die Frage haben, mit welchem Inhalt die Vereinbarung einer Sicherheit zugunsten des Unternehmers beim Abschluss eines Bauvertrages möglich ist (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Ausstrahlung nicht unmittelbar einschlägiger zwingender Normen vgl. A. Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 BGB Rdn. 209 m.w.N.).“

Der BGH entschied bereits für die alte Fassung des § 648 a BGB, dass die Vorschrift ausschließlich ein Sicherheitsverlangen des Unternehmers nach Vertragsschluss betrifft. „Regelt § 648 a BGB a.F. nur die gesetzliche Möglichkeit des Unternehmers, nach Vertragsschluss einseitig eine Sicherheit zu verlangen, so gibt es demzufolge keine gesetzliche Regelung zu einer im Bauvertrag vereinbarten Sicherungsabrede.“ Für die neue Fassung des § 648 a BGB gilt nichts anderes. Der BGH führt weiter aus, dass § 648 a BGB in der ersten Fassung vom 1.Mai 1993 nur eingeführt worden ist, um den Bauhandwerker besser zu sichern, nicht dagegen, um natürliche Personen bei bestimmten Bauverträgen besser zu stellen, als sie vor der Einführung des § 648 a BGB standen.

Ebenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht bei einer Gesamtabwägung nicht feststellen können, dass die Vertragsbestimmung in § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unangemessen ist. „Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 - X ZR 10/04, NJW 2005, 1774, 1775 m.w.N.).“ Eine Benachteiligung des Vertragspartners der Beklagten liegt in der Belastung mit den Kosten der Bürgschaft in Form der Avalprovision des Kreditinstituts. Dieser Benachteiligung des Vertragspartners der Beklagten steht deren berechtigtes Interesse auf Einräumung einer über § 648 BGB hinausgehenden Sicherheit gegenüber, das durch die Vorleistungspflicht des Werkunternehmers begründet wird. „Das einzig vorhandene gesetzliche Sicherungsinstrument des § 648 BGB ist nur unzureichend geeignet, das Sicherungsbedürfnis der Beklagten zu erfüllen.“

Die Abwägung dieser beiderseitigen Interessen ergibt, dass das Interesse der Beklagten mit dem Interesse des Bauherrn mindestens gleichwertig ist.

Die Revision des Klägers wird somit zurückgewiesen.

Der Leitsatz fasst zusammen:
„Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Einfamilienfertighausanbieters in Verträgen mit privaten Bauherren
'Der Bauherr ist verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn dem Unternehmen eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts in Höhe der nach dem vorliegenden Vertrag geschuldeten Gesamtvergütung (unter Berücksichtigung von aus Sonderwünschen resultierenden Mehr- oder Minderkosten) zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen.'
ist nicht gemäß § 307 BGB unwirksam.“


BGH vom 27.05.2010, Az: VII ZR 165/09


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