(IP) Hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs von Gebäudeversicherern hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Leitsatz entschieden.

„Ein hälftiger Ausgleichsanspruch entsprechend § 78 Abs. 2 VVG analog steht dem Gebäudeversicherer gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Mieters auch dann zu, wenn dieser es unterlässt, eine von ihm als Lagerraum genutzte Sauna vom Stromnetz zu trennen.“

Die Klägerin als Wohngebäudeversicherung verlangte von der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Mieters hälftigen Ausgleich für Versicherungsleistungen, die sie wegen eines Brandschadens in der Mietwohnung geleistet hatte. Das Landgericht hatte der Klage nach u. a. Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagte entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung ein auf die analoge Anwendung des § 78 Abs. 2 VVG gestützter hälftiger Ausgleichsanspruch zustehe. Der Brandschaden sei entstanden, da sich der Saunaofen erhitzt und sich hierdurch die von den Mietern der Wohnung dort eingelagerten Dekorationsgegenstände entzündet hätten. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei es ausgeschlossen, dass sich der Saunaofen selbständig - und zwar infolge eines durch einen Stromausfall bedingten Spannungswechsels - eingeschaltet habe. Damit verbleibe als Brandursache einzig die Nutzung der Sauna als Lagerraum ohne eine Trennung vom Stromnetz vorzunehmen, die dem Mieter als schadensstiftende Handlung zuzurechnen sei.

Dagegen wandte sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Zur Begründung rügte sie, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die Brandursache allein im Verantwortungsbereich des Mieters und nicht im Obhuts- oder Verantwortungsbereich des Vermieters gelegen habe.

OLG Dresden, Az.: 4 U 1721/16

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