(IP/CP) In einem Verfahren des Oberlandesgerichts (OLG Celle) ging es um die Frage des Nachweises, zu welchem Zeitpunkt Versicherungsschäden aufgetreten sind. Der Kläger machte dabei Versicherungsleistungen wegen eines Leitungswasserschadens in seinem Haus geltend. Für sein Einfamilienhaus unterhielt der Kläger zuerst eine Wohngebäudeversicherung bei seiner Streithelferin, dann bei der beklagten Versicherung. Nach Versicherungswechsel stellte er in der Küche Durchfeuchtungen fest, resultierend aus einem Leck des Geschirrspüler-Kaltwasseranschlusses.

Ein von ihm beauftragter Gutachter stellte fest, es könne „zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der hier in Rede stehende Schaden ursächlich bereits vor Beginn des aktuellen Versicherungsvertrages entstanden sein muss“. Demgegenüber konstatierte der Gutachter seines vormaligen Versicherers „Der Schadenverlauf und der Schadenumfang (…) verweisen aus Sicht der Sachverständigen eindeutig darauf, dass der Schaden maximal nur wenige Monate, vielleicht sogar nur einige Wochen vor Schadenfeststellung eingetreten ist.“

Auch weitere in einem selbständigen Beweisverfahren eingeholte Aussagen waren widersprüchlich und führten zu keiner eindeutigen Bestimmung des Schadenzeitpunktes. Insofern fasste das Urteil des OLG in seinem Leitsatz zusammen: „Kann ein Versicherungsnehmer, der seinen Wohngebäudeversicherer gewechselt hat, nicht im Sinne von § 286 ZPO nachweisen, zu welcher Zeit ein Leitungswasserschaden eingetreten ist, so dass nicht geklärt werden kann, welcher der Versicherer einzustehen hat, geht diese Unklarheit zu Lasten des Versicherungsnehmers. Die Beweisnot des Versicherungsnehmers kann weder prozessrechtlich noch materiellrechtlich überwunden werden.“

OLG Celle, AZ.: 8 U 213/11


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