(ip/pp) Mit dem Thema “ Messfehler bei elektronischem Heizkostenverteiler” hat sich das Amtsgericht München in einem aktuellen Fall beschäftigt. Die Beteiligten dort bildeten eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Antragsteller greift die in einer bestimmten Eigentümerversammlung zu TOP 4 (Genehmigung der Einzel- und Gesamtabrechnung für das Kalenderjahr 2005 nebst entsprechender Entlastung der Hausverwaltung sowie Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2006) gefassten Beschlüsse an. Er führt aus, es gehe ihm darum, dass die Heizkostenabrechnung fehlerhaft sei, da seit dem Einbau elektronischer Heizkostenverteiler als Messgeräte in bestimmten Wohnungen sich sein Heizkostenverbrauch in etwa verdoppelt habe. Der Verbrauch in seiner Dachgeschosswohnung dagegen habe sich nicht verändert.

Die Erhöhung der Heiz- und Verbrauchskosten zu Lasten des Antragstellers führe bei anderen Wohnungseigentümern daher zu Unrecht zu Entlastungen. Bezüglich einer weiteren Anfechtung führt er aus, die Gemeinschaft habe beschlossen, gegen ihn, den Antragsteller, ebenso wie bezüglich anderer Miteigentümer bezüglich einbehaltener Nachzahlungsbeträge aus der Jahresabrechnung 2004 vorzugehen. Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten ein, das den Sachverhalt wie folgt zusammenfasste:

Zum einen entspräche die Abrechnung nicht den Vorgaben der Heizkostenverordnung, da in der Abrechnung zwei Heizungsanlagen zusammengefasst werden. Des Weiteren sieht der Sachverständige in der Verwendung der elektronischen Heizkostenverteiler bei der vorhandenen Einrohrheizung Probleme insoweit, als die Einrohrringleitung kontinuierlich Wärme abgibt und damit zur Beheizung der Räume beiträgt. Der Sachverständige kommt zu dem Schluss, dass die Räume "somit über 2 Wärmequellen beheizt werden, nämlich über die vom Nutzer unbeeinflussbare Grunderwärmung durch Wärmeabgabe der Ringleitung sowie durch die vom Nutzer regelbare Verbrauchswärme durch Benutzen der Heizkörper". Er folgert weiter, dass "die Wärmeeinbringung in die Räume zwar nach wie vor erfolgt, jedoch zum knapp überwiegenden Anteil nicht über die gemessenen Heizkörper, sondern über den mit EHKV nicht messbaren Weg der Rohrwärmeabgabe".

So urteilt das AG: “Werden elektronische Heizkostenverteiler verwandt und kommt es nicht nur zur Wärmeabgabe über die Heizkörper selbst, sondern auch auf andere - von den Messfühlern nicht berücksichtigte - Weise (hier: über die Rohrwärme bei einer Einrohrheizung), so ist der Beschluss über die Jahresabrechnung ebenso wie der Beschluss über den Wirtschaftsplan in Bezug auf die Heizkosten anfechtbar, da die ermittelten Verbrauchsanteile nicht repräsentativ für die gesamte Wärmeabnahme sind. “

Amtsgericht München, Beschluss 481 UR II 947/06