(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln ging es um Rechtsfehler in einer Eigentümerversammlung und deren “Wiedergutmachung” in einer Folgeversammlung. Im konkreten Fall hatte die Vorinstanz Landgericht ausgeführt, dass zwar bestimmte angefochtenen Beschlüsse aus einer Eigentümerversammlung mangelhaft wären, da die einberufende und die Versammlung leitende Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Verwalterin gewesen sei - allerdings sei dieser Mangel wegen der gleichlautenden Beschlussfassung in einer zeitlich folgenden Versammlung nicht entscheidend gewesen: Nach ständiger Rechtsprechung beruhe eine Beschlussfassung nicht auf einem formellen Mangel, wenn feststehe, dass der angefochtene Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso gefasst worden wäre Die vom Amtsgericht abweichende Beurteilung zur Kausalität der fehlerhaften Beschlussfassung berechtigte das Beschwerdegericht nicht, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

“1. Eine ausnahmsweise Zurückverweisung an das Amtsgericht ist nur zulässig, wenn das Verfahren des Gerichts erster Instanz an schwerwiegenden Verfahrensmängeln leidet, nicht aber bei möglichen Fehlern des Amtsgerichtes allein in der Anwendung materiellen Rechts.

2. Eine Beschlussfassung beruht nicht auf einem formellen Mangel, wenn feststeht, dass der angefochtene Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso gefasst worden wäre.

3. Wiederholen die Wohnungseigentümer die Beschlussfassung, bleibt die mangelhafte Beschlussfassung des früheren Beschlusses ohne Folgen.”

OLG Köln, Az.: 16 Wx 169/08