(ip/pp) Hinsichtlich “Doppelausgebot “ bei Zwangsversteigerungen hatte das Oberlandesgericht (OLG) Celle jüngst zu entscheiden. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 44.000,- Euro mit der Begründung in Anspruch, dieser habe sie bei einer Zwangsversteigerung falsch beraten. Die Klägerin war ursprünglich selbst Eigentümerin des bewussten Reihenmittelhauses, das sie Jahre zuvor ihren Töchtern übertragen hatte – wobei aber zu ihren Gunsten ein lebenslanges Wohn- und Nießbrauchsrecht im Grundbuch eingetragen worden war. Dann wurde dessen Zwangsversteigerung angeordnet. Die Klägerin, die eine Verbraucherinsolvenz einer ihrer Töchter vermeiden wollte, beauftragte den Beklagten damit, durch eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern eine Zwangsversteigerung des Grundstücks zu vermeiden. Da eine solche Einigung nach Auffassung der Klägerin wegen der Untätigkeit des Beklagten - scheiterte, kam es wegen einer Forderung einer Sparkasse über gut 135.000,- Euro doch zur Zwangsversteigerung.

Der Verkehrswert war mit 123.000,- Euro festgesetzt worden. Das geringste Gebot belief sich zunächst auf gut 15.000,-. Hierin war das Wohnrecht der Klägerin nicht berücksichtigt. Im Versteigerungstermin wies der Rechtspfleger darauf hin, dass es sich bei dem Wohnrecht um ein Recht im Sinne von § 9 Abs. 2 EGZVG handele, das als Recht bestehen bleibe. Es wurde von ihm mit einem Ersatzwert von 45.000,- Euro bewertet. Die Behandlung des Wohnrechts als solches hatte zur Folge, dass es bei der Versteigerung bestehen blieb. Zu deren Beginn beantragte der Vertreter der betreibenden Sparkasse als abweichende Bedingung das Erlöschen des Wohnrechts.

Die Klägerin als Berechtigte gab dazu keine Erklärung ab. Im Rahmen der Versteigerung wurden zahlreiche Geboten abgegeben, wobei die Interessenten jeweils - zuletzt in Höhe von 141.000,- Euro - lediglich auf die abweichenden Bedingungen, die zu einem Wegfall des Wohnrechts geführt hätten, boten, wohin die Klägerin durchgängig ihr Gebot sowohl auf die abweichenden als auch in jeweils gleicher Höhe auf die gesetzlichen Bedingungen - Fortbestand des Wohnrechts - abgab.

Das Höchstgebot der Klägerin belief sich auf 140.500,-. Nach Beendigung der Bieterstunde wurde der Klägerin der Zuschlag auf ihr Gebot nach den gesetzlichen Bedingungen erteilt. Der Zuschlag erfolgte zugunsten der Klägerin, obgleich eine andere Bieterin ein um 500,- Euro höheres Gebot abgegeben hatte; denn da die Klägerin nach den gesetzlichen Bedingungen geboten hatte, blieb das Wohnrecht bestehen, was im Gebot der Klägerin zu berücksichtigen war. Die Klägerin vertrat nun die Auffassung, der Beklagte hätte ihr raten müssen, bei Abgabe des Gebots nach den gesetzlichen Bestimmungen das mit 45.000,- Euro bewertete Wohnrecht zu berücksichtigen. Sie hätte dann auch bei einem um 44.000 € geringeren Gebot den Zuschlag erhalten. So beantragte sie, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 44.000,- Euro zu zahlen.

Das OLG entschied: “Kommt es im Rahmen der Zwangsversteigerung eines Grundstücks zum Doppelausgebot, sind die nach den gesetzlichen und den abweichenden Bedingungen abgegebenen Gebote in ihrem wirtschaftlichen Wert zu vergleichen.”

OLG Celle, Az.: 3 U 268/08