(IP) Hinsichtlich Abgrenzung des individuellen Anteils an der Gesamtschuld mehrerer Werkunternehmer, u.a. in Sachen Energieeinsparverordnung hat das Oberlandesgericht (OLG Düsseldorf mit Leitsatz entschieden:

„1. Auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung gehören die Anforderungen der EnEV zur Sollbeschaffenheit einer Werkleistung.

2. Maßgeblich für die Feststellung einer Gesamtschuld mehrerer Werkunternehmer ist die Abgrenzung, ob sie voneinander völlig getrennte Bauleistungen erbringen, ohne dass eine zweckgerichtete Verbindung ihrer Werkleistungen besteht, oder ob sie eine Zweckgemeinschaft im Sinne einer Erfüllungsgemeinschaft (hinsichtlich ihrer primären gleichartigen Leistungspflichten) bilden, die darauf gerichtet ist, eine "einheitliche Bauleistung" zu erbringen.

3. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist bei mehreren Werkunternehmern (insbesondere im Rahmen von Vor- und Nachgewerken) anzunehmen, die wegen Mängeln gewährleistungspflichtig sind, die ihre Ursache zumindest teilweise in mehreren Gewerken haben und die sinnvoll nur auf eine einzige Weise im Sinne eines "einheitlichen Erfolges" beseitigt werden können.

Ein Bauherr klagte auf Schadensersatzansprüche gegen diverse Werkunternehmer. Das OLG beschied, das diese in der Pflicht ständen, sich - ggf. auch durch ergänzende Erklärungen bzw. Rückfragen gegenüber dem Bauherrn - darüber zu vergewissern, dass dieser die Tragweite ihrer Bedenken in allen technischen Konsequenzen und in jeder Hinsicht vollständig und zutreffend verstanden bzw. erfasst habe.

OLG Düsseldorf, Az.: 22 U 57/15

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