(ip/pp) Ob die Kenntnis um eine fehlende Baugenehmigung zugleich auch den Tatbestand der Arglistigen Täuschung umfasst, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm jetzt zu entscheiden. Hauskäufer hatten deswegen auf die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages nebst Ersatz weiterer Aufwendungen geklagt, da mitveräusserte Garagen mangelhaft gewesen seien.

Das OLG stimmte den Klägern zu. In seinem Leitsatz fasst es zusammen:

„1. Das Fehlen einer notwendigen Baugenehmigung stellt grundsätzlich einen Fehler ... dar. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Einrichtung genehmigungsfähig ist, weil die Baubehörde die Nutzung bis zur Erteilung der Genehmigung untersagen kann.

2. Bei der Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler der Kaufsache kennt oder zumindest für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

3. Bei einer "ins Blaue hinein" abgegebenen objektiv unrichtigen Erklärung liegt auch bei gutem Glauben des Erklärenden Arglist vor, wenn der Handelnde das Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage nicht offenlegt."

OLG Hamm, Az.: 22 U 145/07