(IP) Hinsichtlich des Umstandes des schuldhaft vergaberechtswidrigen Ausschlusses von einem Bieterverfahren im Baurecht und der Berechnung des Schadens des Bieters hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden.

„Schließt der öffentliche Auftraggeber in einem Vergabeverfahren einen Bieter, dem der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre, schuldhaft vergaberechtswidrig aus und erteilt einem anderen Unternehmen den Auftrag, so berechnet sich der dem Bieter von dem öffentlichen Auftraggeber gemäß den § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, §§ 249 ff. BGB zu ersetzende Schaden nach der entgangenen Vergütung (hier: Werklohn) abzüglich ersparter Aufwendungen (hier: ersparter Aufwand für Material und Lohn); dass Aufwendungen, die zur Erfüllung des Auftrags erforderlich gewesen wären, angefallen sind, obgleich die Leistungen nicht zu erbringen waren (hier: Lohnaufwand für Arbeitnehmer, die nicht beschäftigt werden konnten), hat der Bieter darzulegen und zu beweisen.“

Die Klägerin begehrte vom Beklagten Ersatz des Schadens, der ihr daraus entstanden sein sollte, dass der Beklagte sie vergaberechtswidrig aus einem Vergabeverfahren über Baumaßnahmen zum Teil ausgeschlossen habe. Die Klägerin hatte das preisgünstigste Angebot für die nach Preis zu vergebenden Leistungen abgegeben. Der Beklagte schloss das Angebot der Klägerin aus, da es nicht auskömmlich gewesen sei und vergab den Auftrag an ein anderes Unternehmen.

KG Berlin, Az.: 9 U 9/15

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