(ip/RVR) Der VIII. Senat des BGH hatte bzgl. der Auslegung des Tenors eines Urteils auf Zustimmung zur Erhöhung der Wohnraummiete zu bescheiden, in dem der Monat, ab dem die erhöhte Miete geschuldet ist, nicht genannt ist.

Nachdem die Klägerin die beklagte Mieterin mit Schreiben vom August 2005 erfolglos aufgefordert hatte, einer Mieterhöhung ab November 2005 zuzustimmen, erwirkte sie im Vorprozess die Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung zur Erhöhung der Miete. Ein Zeitpunkt, ab dem die Miete sich erhöhte, war in der Urteilsformel nicht genannt. Die Klägerin begehrt nun Zahlung der Mieterhöhung für den Zeitraum von November 2005 bis Juli 2007.

Der VIII. Senat beschied in Einklang mit dem Berufungsgericht, dass der Klägerin die geltend gemachten Erhöhungsbeträge für den Zeitraum von November 2005 bis Juni 2007 zustehen. Denn die (verweigerte) Zustimmung der Beklagten zu der von der Klägerin im August 2005 begehrten Mieterhöhung gilt mit der Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils als abgegeben, § 894 ZPO. Somit ist die für den Anspruch auf Zahlung erhöhter Miete gem. § 588b BGB erforderliche Änderung des Mietvertrags eingetreten. Dies bewirkt, dass der Mieter nach § 558b Abs.1 BGB den erhöhten Mietzins für die Zeit ab dem dritten auf das Erhöhungsverlangen des Vermieters folgenden Kalendermonat schuldet, hier folglich ab dem 1.November 2005. Die Klägerin kann dementsprechend Zahlung rückständiger Miete verlangen.

Dass im Tenor des Zustimmungsurteils vom 7.Mai 2007 der Monat, ab dem die erhöhte Miete geschuldet ist, nicht genannt ist, zwingt nicht dazu, die Mieterhöhung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft zu beziehen. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, zu welchem Erhöhungsverlangen des Vermieters der Mieter die Zustimmung erteilen sollte. Zur Ermittlung des Inhalts der insoweit auslegungsbedürftigen Urteilsformel sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, insbesondere auch der dort in Bezug genommene Parteivortrag im Prozess samt Antrag heranzuziehen. So ergibt sich hier zweifelsfrei, dass die Klägerin im Vorprozess die Zustimmung zu ihrem Erhöhungsverlangen vom August 2005 begehrte, in dem sie eine Erhöhung der Miete ab November 2005 forderte. Über ebendieses Begehren hat das Gericht nach Beweisaufnahme entschieden.

Dass die Klägerin im Klageantrag des Vorprozesses keinen Zeitpunkt angegeben hat, ab dem die Mieterhöhung geschuldet sein sollte, ist ebenfalls unschädlich. Denn dieser Zeitpunkt ergab sich aus ihrem Erhöhungsverlangen vom August 2005, dem das Urteil vom 7.Mai 2007 entsprochen hat, und ergäbe sich im Übrigen, wenn im Erhöhungsverlangen kein Zeitpunkt genannt wäre, aus dem Gesetz (§ 558b Abs.1 BGB). Insoweit ist der Klägerin das zugesprochen worden, was sie beantragt hat, so dass kein Verstoß gegen § 308 Abs.1 S.1 ZPO (Bindung an die Parteianträge) vorliegt.

BGH vom 08.06.2011, Az. VIII ZR 204/10


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