(IP) Hinsichtlich Erledigterklärung bei Zulässigkeit der Räumungsklage hat das Oberlandesgericht (OLG München) mit Leitsatz entschieden:

„1. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung kommt es für den Ausspruch des Gerichts, dass die Hauptsache erledigt ist, darauf an, ob die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war.

2. Die Aufrechterhaltung der Klageanträge bis zur schriftsätzlichen Erledigungserklärung steht der Feststellung, dass sich die Hauptsache erledigt hat, nicht entgegen.

3. Hat der Mieter gewerblicher Räume sich in einer Vollstreckungsvereinbarung verpflichtet, wöchentlich 20.000 EUR auf bestehende Rückstände und zusätzlich eine laufende Nutzungsentschädigung zu zahlen, so kann die Zahlung auf die Rückstände nicht mit der Begründung verweigert werden, der Mieter habe die Nutzungsentschädigung wegen eines Mietmangels mindern können.“

Die Klägerin begehrte in erster Instanz von den Beklagten Räumung und Herausgabe der von ihnen genutzten Räume. Sie hatte den Rechtsstreit für erledigt erklärt, die Beklagten hatten der Erledigungserklärung widersprochen.

OLG München, Az.: 23 U 3353/14

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