(ip/pp) Inwieweit die Verbringung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto unter dem Aspekt der Vermögensbetreuungspflicht zu sehen ist, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) in Jena. Die Klägerin machte gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz geltend. Sie war der Meinung, den Beklagten als alleinigem Vorstand einer in Insolvenz geratenen Baufirma habe hinsichtlich ihres des Sicherheitseinbehalts eine Vermögensbetreuungspflicht ihr gegenüber getroffen, die dieser schuldhaft verletzt habe, wodurch ihr ein erheblicher Schaden entstanden sei. Erstinstanzlich war geurteilt worden, das die im Rahmen eines Bauvertrages vertraglich begründete Verpflichtung des Auftraggebers zur Einzahlung eines Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto gemäß § 17 VOB/B lediglich eine zivilvertragliche Nebenpflicht sei, die keine Vermögensbetreuungspflicht begründe. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie vertiefte dabei ihre bereits erster Instanz vertretene Rechtsauffassung, dass es sich bei dem entsprechend § 17 VOB/B einbehaltenen Geld ab dem Tag der Sicherheitsleistung für den Auftraggeber um Fremdgeld handele, solange er die Sicherheit nicht in Anspruch nehmen könne. Der Auftraggeber sei deshalb nicht berechtigt, mit den einbehaltenen Beträgen weiter zu arbeiten, statt sie fristgemäß auf ein Sperrkonto einzuzahlen.

Das OLG stellte sich auf ihre Seite:

Der Vorstand eines insolventen Bauunternehmens haftet persönlich für den vertragswidrig nicht auf ein Sperrkonto einbezahlten Gewährleistungseinbehalt.

OLG Jena, Urteil vom 20.05.2009 - 4 U 73/08