(ip/pp) U.a. hinsichtlich Schadensersatzanspruch eines Neugläubigers infolge Insolvenzverschleppung hatte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt zu entscheiden. Der Beklagte des Verfahrens war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH (der Schuldnerin), über deren Vermögen auf Antrag des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Schuldnerin stand in ständiger Geschäftsbeziehung zur Klägerin, die einen Baustoffhandel betrieb. In einem bestimmten Zeitraum bestellte die Schuldnerin bei der Klägerin Baumaterialien, die ihr von der Klägerin geliefert und in Rechnung gestellt wurden. Den Kaufpreis in Höhe von insgesamt knapp 18.500,- Euro beglich die Schuldnerin nicht. Die Klägerin erwirkte gegen die Schuldnerin über diesen Betrag ein Versäumnisurteil, wobei ihr Kosten in Höhe von gut 1.500,- Euro entstanden. Die Klägerin verlangte darauf vom Beklagten Zahlung des offenen Kaufpreises und ihr entstandener Kosten in Höhe von insgesamt knapp 20.000,- Euro nebst Zinsen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hatte ihr - unter Abweisung der auf den Rechnungsbetrag entfallenden Umsatzsteuer - in Höhe von knapp 18.000,- Euro nebst Zinsen stattgegeben.

Der BGH entschied:

“a) Beruft sich der für den objektiven Tatbestand der Insolvenzverschleppung darlegungs- und beweispflichtige Gläubiger für die behauptete insolvenzrechtliche Überschuldung der Gesellschaft auf eine Handelsbilanz, die einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist, und trägt er außerdem vor, ob und in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige aus der Handelsbilanz nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind, ist es Sache des beklagten Geschäftsführers, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Einzelnen vorzutragen, welche stillen Reserven oder sonstige für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind.

b) Der auf Ersatz des negativen Interesses gerichtete Schadensersatzanspruch eines Neugläubigers wegen Insolvenzverschleppung umfasst den in einem Kaufpreis enthaltenen Gewinnanteil grundsätzlich nicht. Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns kann dem Neugläubiger jedoch dann zustehen, wenn ihm wegen des Vertragsschlusses mit der insolventen Gesellschaft ein Gewinn entgangen ist, den er ohne diesen anderweitig hätte erzielen können.

c) Rechtsverfolgungskosten, die einem Neugläubiger durch die Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die insolvente Gesellschaft entstanden sind, stellen einen nach dem Schutzzweck der Norm des § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. erstattungsfähigen Insolvenzverschleppungsschaden dar.”

BGH, Az.: II ZR 253/07