(ip/pp) Hinsichtlich der Amtsenthebung eines Notars bei u. a. ihn persönlich betreffender Zwangsversteigerung hatte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt zu entscheiden. Der betreffende Antragsteller war Rechtsanwalt und Notar - wurde aber letzteren Amtes enthoben, da „er in Vermögensverfall geraten sei“. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung gefährdeten die Interessen der Rechtsuchenden – so der Senat für Notarsachen beim Oberlandesgericht Celle. Das Gericht stellte rechtskräftig fest, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung des Notars gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorlägen.

So klagte er gegen den endgültigen Verlust seines Amtes als Notar und verwies auf die Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Der BGH verneinte dies. Die Besserung seiner Vermögenssituation sei dann nicht der Fall, wenn zu den ursprünglich zu Recht berücksichtigten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, einer Räumungs- und Zahlungsklage und einer Anordnung der Zwangsversteigerung acht weitere ähnliche Ereignisse (darunter vier Erzwingungshaftbefehle) folgten.

„Die Eintragung eines Rechtsanwalts in das Schuldnerverzeichnis eines Vollstreckungsgerichts oder eines Insolvenzgerichts begründet die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls. Ist bei einem Rechtsanwalt ein derartiger Vermögensverfall festgestellt worden und hat er die Vermutung nicht widerlegt, indem er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt und eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegt und im Einzelnen darlegt, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt, ist ein Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung rechtmäßig.“

BGH, Az.: NotZ 12/08