(ip/pp) Hinsichtlich Schadensersatzes beim Erwerb einer mangelhaften Eigentumswohnung hatte der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell zu entscheiden. Die Kläger wollten im Wege des großen Schadensersatzes den Erwerb einer von der Beklagten errichteten Eigentumswohnung rückgängig machen. Sie hatten eine Eigentumswohnung von der Beklagten zu einem Preis von 255.000,- Euro erworben, wovon sie 250.000,- Euro zahlten. Sie hatten die Wohnung übernommen, die Werkleistung abgenommen und sie vermietet. Wegen Feuchtigkeitsschäden in den Außenwänden - nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen durch die Beklagte - setzten die Kläger eine mit Ablehnungsandrohung verbundene Frist zur Mängelbeseitigung und verweigerten schließlich die Annahme jeder weiteren Mängelbeseitigungsarbeiten. Sie verlangen im Wege des großen Schadensersatzes u. a. Rückzahlung der geleisteten Zahlungen gegen Rückgabe der Wohnung.

Das Landgericht hat die Beklagte unter teilweiser Klageabweisung verurteilt, an die Kläger knapp 290.000,- Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der Eigentumswohnung zu zahlen. Außerdem hat es festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme der Rückübereignung der Eigentumswohnung in Annahmeverzug befinde und sie darüber hinaus verpflichtet sei, den Klägern auch weiteren Folgeschäden aus der Rückabwicklung zu ersetzen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Zahlungsausspruch auf ca. 278.000,- Euro nebst Zinsen verringert. Im Übrigen hat es ihre mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung eingelegte Berufung ebenso wie die Anschlussberufung der Kläger zurückgewiesen, mit der diese eine weitergehende Verurteilung in Höhe von knapp 1.000,- Euro für ihnen weiter entstandene Finanzierungskosten geltend gemacht hatten. In der Verurteilung war ein Betrag in Höhe von ca. 7.250,- Euro als Ersatz dafür enthalten, dass die Mieter aufgrund der Feuchtigkeitsschäden Mietminderungen vorgenommen hatten und die Wohnung deshalb zeitweise leer stand. Abzüge für eingenommene Mieten hatte das Berufungsgericht nicht gemacht und Ersatz für den Klägern entstandene Finanzierungskosten nicht zugesprochen.

Mit der vom Senat teilweise zugelassenen Revision wandte sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung.

Der BGH entschied:

„a) Der Erwerber einer mangelhaften Eigentumswohnung kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung in der Weise geltend machen, dass er die Eigentumswohnung zurückgibt und Ausgleich dafür verlangt, dass nach Rückgabe der Wohnung seinen Aufwendungen kein entsprechender Gegenwert gegenübersteht.
Der ausgebliebene Gegenwert bemisst sich hierbei grundsätzlich nach der Höhe der Aufwendungen zur Erlangung der Gegenleistung und der Kosten, die den Erwerber allein aufgrund des Umstands trafen, dass er Empfänger der mangelhaften Gegenleistung wurde.

b) Zu den Aufwendungen, die der Erwerber einer Eigentumswohnung bei dieser Schadensberechnung geltend machen kann, gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Finanzierung des Erwerbs der Wohnung.

c) Bei der Schadensberechnung sind im Falle der Vermietung die vom Erwerber erzielten Mieteinnahmen abzuziehen.“

BGH, Az.: VII ZR 26/06