(ip/pp) Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung, dass ein Wohnungsmieter grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung habe, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte ermöglicht, aktuell bestätigt.

Die klagende Vermieterin verlangte von dem beklagten Mieter Zahlung rückständiger Miete und Räumung der vermieteten Altbauwohnung. Im schon älteren Formularmietvertrag hieß es unter anderem:

„Der Mieter ist berechtigt, in den Räumen Haushaltsmaschinen (z.B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Im Falle des Anschlusses von Elektrogeräten, die zu einer Überlastung des vorhandenen Netzes führen, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten der Verstärkung oder sonstigen Änderung des Netzes zu tragen (einschließlich der Energieumstellungs- und Folgekosten).“

Der Beklagte hatte darauf die Miete wegen zu schwacher Stromversorgung der Wohnung und wegen weiterer behaupteter Mängel gemindert. Die daraufhin von der Vermieterin erhobene Klage auf Räumung und auf Zahlung rückständiger Miete war vom Amtsgericht abgewiesen worden. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben.

Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshofs hat damit seine Rechtsprechung bekräftigt, das ein unter dem Mindeststandard liegender Zustand nur dann vertragsgemäß sei, wenn er eindeutig vereinbart wäre. Eine solche eindeutige Vereinbarung im Hinblick auf die Elektroinstallation ergäbe sich aus der zitierten Bestimmung im Mietvertrag nicht, denn dieser lasse sich nicht entnehmen, dass die vorhandene Stromversorgung den Einsatz üblicher Haushaltsmaschinen nicht erlaube und somit nicht dem Mindeststandard genüge. Außerdem sei dies wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 BGB unwirksam. Denn der Mieter müsse danach bei einer Überlastung der Elektroanlage die Kosten der Verstärkung des Netzes unbegrenzt tragen und hätte selbst bei einem völlig defekten Elektronetz, an das überhaupt kein Gerät angeschlossen werden kann, keine Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter.

So fassten die Richter in ihrer Presseerklärung zusammen, „dass auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte (z. B. Staubsauger) ermöglicht“.

BGH, Az.: VIII ZR 343/08