(ippp) Ob ein Mieter Nebenkostenabrechnung abfotografieren darf, hatte das Amtsgericht (AG) München aktuell zu entscheiden. Die Parteien stritten im Rahmen einer Stufenklage über Belegeinsicht und Rückzahlung überzahlter Vorauszahlungen. Die Klägerin hatte von dem Beklagten die streitgegenständliche Wohnung gemietet. Neben der Kaltmiete leistete die Klägerin entsprechend § 4 des Mietvertrages monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 50,- Euro auf die Betriebskosten für Heizung und Warmwasser sowie in Höhe weiterer 30,- Euro auf übrige Betriebskosten. Im Auftrag des Beklagten übersandte eine Firma die Heiz-, Warmwasser- und Kaltwasserkosten-Abrechnung für den Abrechnungszeitraum. Die Heizkostenabrechnung wies Gesamtkosten von ca. 350,- Euro und unter Berücksichtigung von Vorauszahlungen in Höhe von 600,- Euro ein Guthaben der Klägerin von ca. 265,- Euro aus. Dann übersandte die Firma der Klägerin im Auftrag des Beklagten eine weitere Abrechnung für die übrigen Betriebskosten. Die Betriebskostenabrechnung weist einen Gesamtbetrag von ca. 600,- Euro aus.

Die Klägerin erhob Einwände gegen die Abrechnungen und begehrte Belegeinsicht. Zu dem vereinbarten Termin erschien die Klägerin in Begleitung eines Zeugen. Einem Abfotografieren der Belege durch ihn widersprach der Beklagte. Die weiteren Einzelheiten des Ablaufes des Termins zur Belegeinsicht sind zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin war der Ansicht, durch das Verwehren des Abfotografierens sei ihr Anspruch auf Belegeinsicht noch nicht erfüllt worden. Das Abfotografieren sei notwendig, um die Belege eingehend prüfen zu können. Dem Beklagten entstünde durch ein Abfotografieren auch kein Nachteil. Sie trug außerdem vor, dass davon auszugehen sei, dass bei der Belegeinsicht nicht alle Belege vorgelegen hätten. Bei einer Wohnanlage mit verschiedenen Wohneinheiten sei davon auszugehen, dass die Belege mehr als zehn Blatt umfassten, etwa wegen der Vorlage verschiedener Verträge.

Der Beklagte war demgegenüber der Ansicht, die entsprechende Belegeinsicht sei gewährt worden. Der Beklagte trug insoweit vor, er habe lediglich das Erstellen von Fotografien untersagt. Die Klägerin habe die Belegeinsicht daraufhin abgebrochen. Er war der Ansicht, Fotografien oder andere Ablichtungen seien grundsätzlich nicht zu gewähren. Der Mieter müsse jeweils darlegen, warum er eine Ablichtung von einem Beleg benötige. Ein Bedürfnis der Klägerin für Ablichtungen sei vorliegend weder dargelegt noch ersichtlich.

Das Amtsgericht entschied: „Der Mieter darf bei der Belegeinsicht zur Betriebskostenabrechnung in den Räumen des Vermieters die Belege abfotografieren. Er darf sie auch mit Hilfe eines Handscanners auf seinen Rechner übertragen.“

AG München, Az.: 412 C 34593/08