(ip/pp) Hinsichtlich Vorsteuerabzugs bei unzureichender Leistungsbeschreibung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt letztinstanzlich zu entscheiden. Streitig war der Vorsteuerabzug einer Klägerin aus einer Rechnung der Niederlassung einer Aktiengesellschaft. Die Klägerin stellt Süßwaren her. Einziger Gesellschafter der Klägerin war eine weitere Aktiengesellschaft – und eine von deren Niederlassungen stellte der Klägerin folgende Rechnung aus: "Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996 berechnen wir 100 000 DM zzgl. 15 % Mehrwertsteuer, 15 000 DM, Rechnungsbetrag 115 000 DM. Der Betrag ist sofort fällig durch Überweisung auf das Konto ..."

Die Rechnung enthielt keine weiteren Angaben in Bezug auf die Leistungsbeschreibung - und es wurde ferner nicht auf Geschäftsunterlagen verwiesen. Auf der Rechnung war weder der Geschäftsgegenstand der betreffenden Gesellschafterin noch der von deren Niederlassung angegeben.

In ihrer Umsatzsteuererklärung zog die Klägerin die in dieser Rechnung ausgewiesene Steuer als Vorsteuerbetrag ab; die Erklärung führte zu einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte das beklagte Finanzamt mit Bescheid die Festsetzung der Umsatzsteuer des betreffenden Jahres und versagte dabei u.a. den Vorsteuerabzug aus der bewussten Rechnung. Das FA war der Auffassung, es handle sich um eine Scheinrechnung.

Das BFH gab in letzter Instanz dem darauf beklagten Finanzamt Recht:

“Die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt.”

BFH, Az.: V R 59/07