(ip/pp) Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich in einem aktuellen Fall mit der Befangenheit von Sachverständigen auseinanderzusetzen: Reiche die Zusammenarbeit des Sohnes einer Partei mit einem Sachverständigen aus, diesen in einem bestimmten Verfahren als befangen zu erklären?

Zwar habe in einem ähnlichen Fall der Bundesgerichtshof ebenfalls die Mitautorenschaft bei einem juristischen Kommentar nicht für ausreichend zur Ablehnungsbegründung erachtet, auch wenn sich die Autoren bei dieser Gelegenheit gelegentlich persönlich begegneten. Danach könnte selbst ein Kollegialitätsverhältnis, das in der Regel mit häufigeren persönlichen Begegnungen verbunden ist, nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit auch eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden sei.

Aber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände hielt der Frankfurter Senat die Beziehung zwischen dem Sachverständigen und dem betreffenden Sohn für so eng, dass auch bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung geweckt werden könne, der Sachverständige stehe der Sache nicht objektiv gegenüber.

Dabei sei u. a. zu berücksichtigen, dass beide Sachverständige nicht nur Mitautoren eines Handbuchs sind, sondern dort auch dasselbe Kapitel und mithin auch dasselbe Thema bearbeitet hätten. Dies werde dadurch bestätigt, dass beide beim Deutschen Anwaltsverein über dasselbe Thema referieren, und zwar alternierend. Ebenso hätten sie sich gegenseitig bei verschiedenen Veranstaltungsreihen eingeführt.

OLG Frankfurt, Az.: 10 W 63/07