Amtsgericht Trier
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Büroräume und 3 Tiefgaragenstellplätze
Zwangsversteigerung in
54290 Trier
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Zwangsversteigerung in
54290 Trier
Dreifamilienhaus
Zwangsversteigerung in
54290 Trier
Sicherheitsleistung
Wichtige Informationen zur Sicherheitsleistung - Barzahlung ist ausgeschlossen!
Bieter müssen damit rechnen, dass sofort mit der Abgabe des Gebots eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des festgesetzten Verkehrswertes zu erbringen ist. Eine Sicherheit ist jedoch nur auf Verlangen eines Berechtigten zu erbringen.
Die Sicherheitsleistung kann durch von der Landeszentralbank bestätigte Schecks oder Verrechnungsschecks berechtigter Kreditinstitute, die maximal drei Werktage vor dem Terminstag ausgestellt wurden oder durch unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaften berechtigter Kreditinstitute geleistet werden (§ 69 ZVG).
Weitergehende Auskünfte zu Sicherheitsleistungen erhalten Sie sicherlich über Ihre Hausbank, die Ihnen auch die Sicherheitsleistung beschafft bzw. dabei behilflich ist. Bargeld, Sparbücher, Euro-Schecks, Wertpapiere, Kontoausdrucke, Bankbestätigungen oder sonstige andere Sachen sind als Sicherheit nicht zugelassen.
Um die Sicherheitsleistung für den Termin zu erbringen, ist auch eine Überweisung der Sicherheitsleistung auf das folgende Konto des Gerichts vor dem Termin möglich:
Gerichtszahlstelle Trier
Postbank Ludwigshafen
IBAN: DE50 5451 0067 0027 9016 79
Bei der Überweisung bitte als Verwendungszweck das Aktenzeichen des Versteigerungsverfahrens und die Bezeichnung „Sicherheitsleistung" angeben, damit die Einzahlung dem richtigen Verfahren zugeordnet werden kann. Sollten Bieter und Einzahler nicht identisch sein, muss sich dies aus der Überweisung ebenfalls ergeben. Die Überweisung sollte rechtzeitig (ca. 2 Wochen vor dem Termin) bewirkt werden, da ein fehlender Zahlungsnachweis zu Lasten des Überweisenden geht.
Bitte beachten Sie, dass die Sicherheitsleistung vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein muss und der Nachweis hierüber (Zahlungsanzeige vom Gericht oder der Landesjustizkasse) im Termin vorliegen muss. Eine von der Bank erstellte Überweisungsbestätigung reicht als Zahlungsnachweis nicht aus.
Sollten Sie den Zuschlag nicht erhalten, wird Ihnen der überwiesene Betrag zurück auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Hierfür sind dem Gericht die Personalien und die Bankverbindung schriftlich mitzuteilen.