Amtsgericht Tettnang
zur digitalen Gerichtstafel (1)Die nächste anstehende Zwangsversteigerung
Eigentumswohnung (1 bis 2 Zimmer), Kfz-Stellplatz (Tiefgarage)
Zwangsversteigerung in
88079 Kressbronn Am Bodensee
Sicherheitsleistung
Merkblatt für Bietinteressenten des Amtsgerichts Tettnang
Allgemeine Hinweise
Dieses Merkblatt gibt nur allgemeine Hinweise auf den grundsätzlichen Verfahrensablauf. Es ist nicht möglich alle rechtlichen Besonderheiten, die auftreten können, darzustellen. Für den Interessenten wichtige Angaben, die sich aus den Verfahrensakten ergeben oder Informationen zu den konkreten Versteigerungsbedingungen werden auf jeden Fall im Versteigerungstermin bekannt gegeben. Vorab können vom Vollstreckungsgericht regelmäßig keine Informationen herausgegeben werden, die über die hier dargestellten hinausgehen.
Öffentliche Termine und Bekanntmachung
Die anstehenden Versteigerungstermine werden durch Aushang bei den Gerichten, in der örtlichen Presse (Schwäbische Zeitung Ausgaben Tettnang und Friedrichshafen sowie Südkurier -in der Regel in der Samstagsausgabe-), sowie bei den betreffenden Gemeinden veröffentlicht. Darüber hinaus werden die Termine regelmäßig zusätzlich auf den Internetseiten www.zvg-portal.de und www.immobilienpool.de veröffentlicht. Dort können Sie ebenfalls weitere Informationen erhalten. Alle Termine sind öffentlich und können von jedermann wahrgenommen werden. Der Sitzungssaal kann auch während des Termins jederzeit (leise) betreten und verlassen werden. Es wird empfohlen, vor der Ersteigerung des ?eigenen? Objekts, an einem anderen Versteigerungstermin teilzunehmen, um den Verfahrensablauf persönlich kennen zu lernen.
Informationen über das Versteigerungsobjekt
Die Versteigerung findet auf der Grundlage des gerichtlich festgesetzten Verkehrswerts statt. Dieser wird durch einen vom Gericht eingesetzten Sachverständigen gutachtlich geschätzt. Deshalb liegt zu jedem Versteigerungsobjekt bei Gericht ein Gutachten vor. Dieses Gutachten kann grundsätzlich auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tettnang (2. OG, in Zimmer 244) in der Zeit von 8.00 bis 11.00 Uhr eingesehen werden. Eine Kopie des Gutachtens wird ggf. gegen eine Gebühr i.H.v. 50 Cent pro Seite ausgehändigt.
Eine Besichtigung des Objekts setzt das Einverständnis des Eigentümers/Mieters voraus. Ernsthaften Interessenten wird deshalb empfohlen, sich mit dem jeweiligen Besitzer des Objekts wegen einer Besichtigung in Verbindung zu setzen. Durch das Gericht findet keine Vermittlung des Besichtigungstermins statt.
Verkehrswert und Gebotshöhe
Der Verkehrswert gibt den gegenwärtigen Marktwert des Objekts an; d.h. den Preis, der bei einer freiwilligen Veräußerung möglicherweise zu erzielen wäre. Dieser Betrag muss aber nicht geboten werden. Es kann auch zu einem niedrigeren (oder höheren) Gebot ersteigert werden. Zum Schutz des bisherigen Eigentümers gibt es Wertgrenzen (Gebotshöhen), unter denen kein Zuschlag erteilt werden darf:
5/10-Grenze: Der Zuschlag ist von Amts wegen zu versagen, wenn im maßgeblichen Termin nicht mindestens 5/10 des Verkehrswerts geboten werden.
7/10-Grenze: Sofern das Gebot 7/10 des festgesetzten Werts nicht erreicht, müssen Sie unter Umständen auch mit der Versagung des Zuschlags rechnen. Dies hängt vom betreibenden Gläubiger ab.
Übernahme von Belastungen
Ob der Ersteher im Einzelfall zusätzlich zum Bargebot im Grundbuch eingetragene Rechte übernehmen muss, wird vom Gericht im Versteigerungstermin festgestellt. Dies wird im Termin als ?bestehen bleibende Rechte? deutlich verlesen. Das vom Bieter im Termin abgegebene Bargebot plus die übernommenen Belastungen ergeben den tatsächlich zu zahlenden Betrag. Zum Erlös-Verteilungstermin (siehe unten) ist dann nur Ihr Bargebot an das Gericht zu überweisen, während die Ablösung der übernommenen Belastungen in Absprache mit den Gläubigern erfolgt.
Gebotsabgabe
Zum Bieten steht mindestens eine halbe Stunde zur Verfügung. Bieter müssen sich mit einem gültigen Personalausweise oder Reisepass ausweisen können.
Wenn für einen anderen geboten oder mitgeboten wird- dies gilt auch für den Ehegatten- muss eine spezielle Bietvollmacht oder eine Generalvollmacht (mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung oder in notarieller Form) vorgelegt werden. Gesetzliche Vertreter haben ihre Vertretungsmacht entsprechend nachzuweisen, z.B. durch beglaubigten Handelsregisterauszug, der nicht älter als 2 Wochen sein darf.
Sicherheitsleistung
Bieter müssen damit rechnen, dass ein Verfahrensbeteiligter bei Abgabe eines Gebots Sicherheitsleistung verlangt, die dann sofort erbracht werden muss. Die Sicherheitsleistung ist daher zum Termin mitzubringen. Die Höhe beträgt in der Regel 10 % des festgesetzten Verkehrswerts. Als Sicherheit kommen in Frage:
a) eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse,
b) ein Verrechnungsscheck mit Ausstellungsdatum nicht älter als drei Werktage vor dem Termin, unterschrieben von einer inländischen Bank/Sparkasse oder ein Bundes- bzw. Landeszentralbankscheck
c) Überweisung auf das unten genannte Konto der Landesoberkasse. Diese muss so rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin erfolgt sein, dass der Nachweis über die Gutschrift dem Gericht im Termin vorliegt. Empfohlen wird daher, die Überweisung spätestens am 4. Werktag vor dem Termin zu veranlassen.
Für die Überweisung der Sicherheit verwenden Sie bitte folgende Bankverbindung:
Empfänger: Landesoberkasse Baden-Württemberg
IBAN: DE82 6005 0101 7469 5345 05 (Konto-Nr.: 746 953 450 5)
BIC: SOLADEST600 (BLZ: 600 501 01) (Baden-Württembergische Bank AG)
WICHTIGER HINWEIS - Unbedingt als Verwendungszweck anzugeben
- Referenz-Nr. 980 400 0100 353 TET
- das Aktenzeichen K __/__
- Sicherheitsleistung Termin TT/MM/JJJJ (bitte das Datum des Versteigerungstermins angeben)
Bitte beachten Sie, dass die Überweisung vom Konto des Bieters erfolgen muss, da sonst eine Zuordnung der Überweisung nicht erfolgen kann. Die Sicherheitsleistung gilt nur als erbracht, wenn dem Vollstreckungsgericht im Versteigerungstermin eine schriftliche Bestätigung der Landesoberkasse über den Zahlungseingang vorliegt. Die rechtzeitige Gutschrift auf dem Konto der Landesoberkasse genügt nicht. Es ist daher anzuraten, die Sicherheitsleistung so rechtzeitig zu überweisen, dass sie spätestens zwei Tage vor dem Versteigerungstermin auf dem Konto der Landesoberkasse gutgeschrieben ist.
Seit dem 01.02.2007 kann der Bieter mit Bargeld, Sparbüchern oder persönlichen Schecks keine Sicherheit leisten.
Erlöszahlung
Sofern der Zuschlag erteilt worden ist, wird ein besonderer Verteilungstermin anberaumt werden, der in der Regel 4 bis 6 Wochen nach der Versteigerung stattfindet. Erst zu diesem Termin ist der Versteigerungserlös ( abzüglich evtl. geleisteter Sicherheit ) zu überweisen. Der genaue
Verteilungstermin kann auf besonderen Wunsch mit dem Gericht vereinbart werden.
Amtsgericht Tettnang
-Zwangsversteigerungsabteilung-