Amtsgericht Wittenberg
Keine anstehenden Zwangsversteigerungen
Sicherheitsleistung
Bieter haben auf Verlangen im Termin sofort eine Sicherheit in Höhe von 10 % des Verkehrswertes (§ 68 ZVG) zu leisten.
Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen. Eine vorherige Einzahlung des Bargeldes über die Gerichtszahlstelle ist ebenfalls nicht möglich.
Sicherheit kann gemäß § 69 ZVG wie folgt geleistet werden durch:
· einen frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin von einem berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellten Verrechnungs- oder Bundesbankscheck, der im Inland zahlbar ist.
· durch eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstituts, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Das gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.
· durch rechtzeitige Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse. Der Nachweis der Gutschrift mit dem speziell dafür eingerichteten Verwendungszweck muss im Termin vorliegen und wird durch das Vollstreckungsgericht vorher bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt abgerufen; d.h. ein Überweisungsbeleg Ihrer Bank ist nicht ausreichend.
Der Kontoinhaber muss mit dem späteren Bieter grundsätzlich identisch sein, da die Sicherheitsleistung sonst nicht als erbracht angesehen werden kann. Der Name des Bieters ist bei dem vorgegebenen Verwendungszweck ergänzend anzugeben, sollte er vom Einzahler abweichen. Die Überweisung sollte frühzeitig, mindestens 7 Tage vor dem Termin veranlasst werden.
Dabei ist die Angabe des Verwendungszwecks zwingend erforderlich; anderenfalls ist eine Zuordnung zum Verfahren nicht möglich. Der Verwendungszweck wird für jedes Verfahren speziell generiert und daher in der jeweiligen amtlichen Bekanntmachung veröffentlicht. Dort finden Sie auch Angaben zur Kontoverbindung.
Wird im Termin Sicherheitsleistung verlangt und unterbleibt die Leistung bzw. liegt der Nachweis darüber dem Gericht nicht ordnungsgemäß vor, muss das Gebot zurückgewiesen werden.