Bild-Urheber: Monster Ztudio / Fotolia.comWerden einzelne Räumlichkeiten oder eine ganze Immobilie vermietet, ist im Mietvertrag klar das Nutzungsentgelt – die Kaltmiete – festgelegt. Die sogenannte „zweite Miete“ beinhaltet darüber hinaus die Nebenkosten. Auch diese werden regelmäßig fällig.

Am Ende des Abrechnungszeitraums – üblicherweise ein Jahr – wird Bilanz gezogen. Zuviel gezahlte Nebenkosten werden dann zurückerstattet. Gegebenenfalls ist auch eine Nachzahlung des Mieters fällig.

Das gehört zu den Nebenkosten

Mieter zahlen zusätzlich zur Kaltmiete die Betriebskosten der Wohnung. Dazu zählen ganz verschiedene Positionen:

  • Heizung
  • Trink- und Warmwasser
  • Beleuchtung außerhalb der Wohnung
  • Evtl. Hausmeisterdienst

Diese Kosten sind voll vom Mieter zu tragen. Auch der Strom für die genutzten Räume gehört zu den Nebenkosten, die zu Lasten des Mieters gehen. Allerdings werden die Verträge in der Regel direkt mit dem Versorger abgeschlossen. Der Vermieter tritt dabei dann nicht als Zwischenvermittler auf.

Kosten, die vom Mieter zu tragen sind

Zu den Nebenkosten aus der Bewirtschaftung einer Immobilie, welche der Vermieter umlegen darf, gehört der Hausmeisterservice. Dieser darf kleinere Reparaturen ausführen und hat im Wesentlichen die Aufgabe, für die Außenanlage Sorge zu tragen. Oft übernimmt der Hausmeisterservice auch den Winterdienst. So wird die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers gewährleistet.

Umlagefähig sind auch die Kosten für einen Aufzug. Selbst Mieter im Erdgeschoss können sich nicht einfach von dessen Betriebskosten freimachen. Ebenfalls zu den erlaubten Umlagen gehört der Austausch von Wasserzählern. Letztere müssen regelmäßig geeicht werden. Zu diesem Zweck erfolgt deren Ersatz. Darüber hinaus umlagefähig sind Kosten für die folgenden Punkte:

  • Gartenpflege
  • Treppen- und Kellerbeleuchtung
  • Außenbeleuchtung
  • Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
  • Müllbeseitigungskosten
  • Abwasser usw.

Kosten, die in diesen Bereichen entstehen, werden am Jahresende über die Betriebskostenabrechnung mit den Vorauszahlungen der Mieter (aus der Warmmiete) verrechnet.

Nicht alle Nebenkosten sind umlagefähig

Darüber hinaus gibt es diverse Nebenkosten aus der Bewirtschaftung einer Immobilie, die Vermieter aus eigener Tasche zu stemmen haben.

Einfaches Beispiel: In einem Mehrfamilienhaus steht eine Wohnung über den Winter leer. Damit Leitungen nicht einfrieren, muss zumindest minimal geheizt werden. Diese Kosten kann der Vermieter nicht einfach auf die anderen Mietparteien umlegen.
Etwas unklar ist die Lage bei der Umlegbarkeit von Pförtnerkosten. Hier sind individuelle Umstände ausschlaggebend, so hält es der Deutsche Mieterbund fest.