(IP/CP) Vor dem Bundesgerichtshof ging es in einem aktuellen Verfahren um die Grenzen der Vollstreckung. Der Kläger verlangte dort von der Beklagten die Räumung einer von ihr gemieteten Wohnung. Im Vorprozess hatte der Kläger Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete um ca. 95 € auf dann ca. 560 € verlangt. Das Amtsgericht hatte dieser Klage stattgegeben. Die Hausverwaltung des Klägers erklärte darauf die fristlose und fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses unter Berufung auf einen Zahlungsrückstand in Höhe von ca. 6.000 €.

Der Mieter zahlte nicht – und so reichte der Kläger eine Klage auf Räumung und Zahlung in Höhe von knapp 4.000 € ein – der auch entsprochen wurde und aus der ein entsprechender Vollstreckungstitel resultierte. Darauf zahlten die Beklagten den im ersten Kündigungsschreiben genannten Betrag von ca. 6.000 €. Der Kläger nahm daraufhin die Zahlungsklage zurück.

Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten dennoch zur Räumung. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen, mit der Begründung, dass der Pflichtverletzung der Beklagten hier trotz der nachträglichen Zahlung und der übrigen von den Beklagten angeführten Umstände die ordentliche Kündigung rechtfertige. Der BGH gab der Argumentation Recht: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach ... ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat."

BGH, Az.: VIII ZR 238/12


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