(ip/RVR) Soll die Zwangsverwaltung eines Grundstücks einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angeordnet werden, so müssen sämtliche Gesellschafter aus dem Titel hervorgehen und mit den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern übereinstimmen. Bei einem Gesellschafterwechsel soll in Analogie zu § 727 ZPO eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt werden. Dies entschied der V. Senat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 02.12.2010.

Die Gläubigerin betrieb die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Grundschuld gegen die schuldnerische GbR. Dem lag eine Grundschuldbestellungsurkunde zugrunde. Darin übernahmen die für sich selbst und die Schuldnerin erschienenen Gesellschafter A und B als Gesamtschuldner die persönliche Haftung in Höhe der Grundschuld und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Noch vor Erteilung der Vollstreckungsklausel kam es zu einem Gesellschafterwechsel: A übertrug seine Anteile an B und den neuen Gesellschafter C und schied selbst aus. Dieser Wechsel wurde im Grundbuch festgehalten, B und C wurden als Gesellschafter der Schuldnerin als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Im März 2009 wurde die beantragte Vollstreckungsklausel den Gesellschaftern B und C zugestellt. Die Zwangsverwaltung des schuldnerischen Grundstücks wurde mit Beschluss vom 25. September 2009 angeordnet. Dieser Beschluss wurde dem Gesellschafter C erfolgreich zugestellt. Es ergab sich, dass der Gesellschafter B zuvor im Juli verstorben war, woraufhin das Vollstreckungsgericht das Verfahren einstweilig einstellte.

Hiergegen erhob die Gläubigerin erfolgreich sofortige Beschwerde. Auf Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wurde der Beschluss des Beschwerdegerichts vom BGH aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Der V. Senat bestätigte das Beschwerdegericht darin, dass die Voraussetzungen der Zwangsverwaltung im Zeitpunkt des Anordnungsbeschlusses vorgelegen hätten. Offen gelassen hatte das Beschwerdegericht dabei, ob es einer zusätzlichen Klausel bedurfte, die die neuen Gesellschafter B und C ausweise. Eine solche liege jedenfalls mit der Vollstreckungsklausel vor. Der BGH führt dazu aus, dass es eines Titels bedürfe, der die Gesellschafter ausweise und diese mit den im Grundbuch eingetragenen übereinstimmen. Dies folge aus dem Zwang zur Eintragung einer GbR unter Eintragung ihrer Gesellschafter nach §§ 47 Abs. 2, 82 Satz 3 GBO. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei dies bei einer Zwangssicherungshypothek zugunsten der GbR der Fall. Welche GbR Gläubigerin des Titels ist, sei nur festzustellen, wenn der Titel selbst die GbR unter Nennung ihrer Gesellschafter ausweise.

Dies sei bei der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung zulasten der GbR nicht anders: „Hier ergibt sich die Notwendigkeit der Ausweisung der Gesellschafter in dem Titel zwar nicht aus den grundbuchrechtlichen Vorgaben für die Eintragung einer GbR, weil sie ja eingetragen ist. Sie ergibt sich aber daraus, dass die (Zwangsversteigerung oder) Zwangsverwaltung nach § 146 Abs. 1, § 17 Abs. 1 ZVG nur angeordnet werden darf, wenn der Schuldner Eigentümer des Grundstücks ist, das (zwangsversteigert oder) zwangsverwaltet werden soll. Diese Identität lässt sich nur feststellen, wenn die Bezeichnung der GbR im Grundbuch mit der im Titel übereinstimmt“ (Rz. 11 der Entscheidung).

Ändere sich der Gesellschafterbestand müsse dies im Titel durch entsprechende Anwendung von § 727 ZPO durch Rechtsnachfolgeklausel deutlich werden. Es handle sich zwar nicht um eine Rechtsnachfolge, die Vorschriften über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel enthielten aber seit Einführung des Zwangs zur Eintragung der Gesellschafter eine nicht beabsichtige Lücke. Wäre diese Lücke aufgefallen, so wäre sie mit den Vorschriften über die Erteilung der Vollstreckungsklausel bei Rechtsnachfolge geschlossen worden, da diese der gewählten Regelungstechnik am ehesten entsprächen.

Diese „Rechtsnachfolgeklausel“ sei mit der Vollstreckungsklausel unter Bezeichnung der Gesellschafter B und C erteilt worden und auch wirksam zugestellt worden, da der geschäftsführende Gesellschafter B zum Zustellungszeitpunkt noch lebte. Durch dessen nachträgliches Ableben sei eine erneute Zustellung oder Erteilung einer neuen Nachfolgeklausel nicht notwendig geworden. Der durch den Tod des B eingetretene Gesellschafterwechsel war bei Anordnung der Zwangsverwaltung noch nicht in das Grundbuch eingetragen worden. In entsprechender Anwendung von §§ 1148 Satz 1, 1192 Abs. 1 BGB gelte für die Gläubigerin die (noch) eingetragenen (bisherigen) Gesellschafter als Gesellschafter der Schuldnerin.

Gleichviel sei das Zwangsverwaltungsverfahren in casu wegen Mängel der Zustellung des Anordnungsbeschlusses einstweilen einzustellen. Die Anordnung der Zwangsverwaltung werde erst mit Zustellung an den Schuldner wirksam. Die Zustellung an B sei wegen dessen Tod unwirksam. Die Zustellung an C als nicht geschäftsführungsbefugten Gesellschafter sei nicht geeignet, die Zustellung an die GbR zu bewirken. „Daran ändert auch der öffentliche Glaube des Grundbuch nichts. Denn er bezieht sich nach § 899a BGB nur auf die Namen und die Anzahl der Gesellschafter, nicht aber darauf, ob sie zur Geschäftsführung befugt sind“ (Rz. 28 der Entscheidung).

Da nach den bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts aber zumindest nicht festgestellt werden könne, ob C hinsichtlich der Geschäftsführungsbefugnis Rechtsnachfolger des B wurde, sei die Entscheidung bis zur Klärung der erbrechtlichen Verhältnisse bezüglich der Gesellschaftsanteile nicht zur Entscheidung reif.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH vom 02.12.2010, Az. V ZB 84/10


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